Neu: Hinweis auf Art der gentechnischen Arbeit in Tierhaltung
Dr. Petra Kauch
Unklare Änderung bei der Kennzeichnung von Tierhaltungsräumen Sicherheitsstufe 2 nach der GenTSV
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Die Vorschrift zur Kennzeichnung eines Tierhaltungsraums Sicherheitsstufe 2 hat sich zum 01.03.2021 geändert.
Nach der alten GenTSV (Anhang V. II. Stufe 2 Nr. 3) war Folgendes vorgesehen: *„Befinden sich infizierte Tiere im Tierhaltungsraum, muss die Tür geschlossen bleiben. Sie ist mit einem Hinweis zu versehen, der auf die Art der Arbeiten hinweist.“ *
Diese Vorschrift befindet sich in geänderter Form heute in der Anlage 4 II. Sicherheitsstufe 2 b. organisatorische Maßnahmen Nr. 4 GenTSV. Sie lautet wie folgt: „In Tierräumen, in denen infizierte Tiere untergebracht sind, sollen keine anderen Tiere gehalten werden, es sei denn, Kreuzkontaminationen sind nicht möglich, wie zum Beispiel bei Nutzung spezieller isolierende Haltungssysteme. Die Türen sind mit einem Hinweis auf die Art der gentechnischen Arbeiten zu versehen.“
Während nach der ursprünglichen Fassung die einfache Beschriftung mit „Tierhaltung“ oder „Tierexperimente“ ausreichend war, dürfte dies unter der Neufassung nicht mehr gelten. Eine nähere Begründung der Umformulierung findet sich in der gesetzlichen Begründung zur Änderung der GenTSV nicht. Dort ist nur ausgeführt, die zugeordneten (red. Anm.: alten) Regelungen seien inhaltlich ähnliche Teilregelungen, im Einzelnen aufgrund der Anpassung an den Stand von Wissenschaft und Technik nicht unbedingt inhaltsgleich, was zur Auslegung nicht wirklich weiterhilft. Nicht gemeint sein kann damit, dass die vollständige Risikobewertung für die gentechnische Arbeit dort in Form eines Hinweises aufgenommen werden muss. Ein Kurzhinweis in Anlehnung an den Titel der Arbeit wird man darunter schon verstehen können. Jedenfalls aber ist allein die Beschriftung mit gentechnische Anlage „Sicherheitsstufe 2“ und „Tierhaltung“ nicht ausreicht.
Es wird abzuwarten sein, welche Anforderungen die Überwachungsbehörden an die Beschriftung der Anlagen in nächster Zeit stellen werden. Sicherheitshalber sei angemerkt, dass ein fehlendes Schild jedenfalls kein Bußgeld nach sich ziehen kann, da es an einen entsprechenden Bußgeldtatbestand bezogen auf die Nr. 4 fehlt.