Neue Anforderungen an den Projektleiter an die arbeitsmedizinische Vorsorge
Dr. Petra Kauch
Ab dem 01.03.2021 gilt auch hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine neue Anforderung, der der Projektleiter nachkommen muss.
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So ist die Vorgaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 6 GenTSV bezogen auf die arbeitsmedizinische Vorsorge sprachlich verändert worden. Danach ist der PL für die …* Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge* … verantwortlich. Zuvor hat es an dieser Stelle noch geheißen, der Projektleiter sei für die Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen verantwortlich. Die Umstellung im Wortlaut bedeutet eine Umstellung von einer tätigkeitsbezogenen „Veranlassung“ hin zu einer ergebnisorientierten „Umsetzung“. Das bedeutet, dass der Projektleiter künftig nicht nur die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung etwa in der Personalabteilung veranlassen muss. Er hat diese vielmehr unter dem Begriff der Umsetzung auch dahingehend zu kontrollieren, dass diese ihrerseits der Pflicht zur Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gegenüber den Beschäftigten nachgekommen ist. Wie dies in der Praxis sachgerecht – auch unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGV) – zu erfolgen hat ist fraglich. Sollten die Beschäftigten im Wege einer E-Mail von den anstehenden medizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch die Personalabteilung informiert werden, könnte der PL zum Nachweis der Umsetzung durch die Personalabteilung in CC gesetzt werden. Ansonsten wird er sich regelmäßig schriftlich bestätigen lassen müssen, dass die Personalabteilung die Einladung an die Beschäftigten veranlasst hat. Ob es in zurückliegender Zeit tatsächlich zu Versäumnissen bei der Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gekommen ist und deshalb eine Verschärfung an dieser Stelle angezeigt war, lässt sich mit statistischen Daten, die über die offiziellen Seiten der Bezirksregierungen/Regierungspräsidien zu erhalten sind, nicht belegen.