Neue Vorgaben für Tierversuche
Dr. Petra Kauch
Die Regelungen zum TierSchG und zur TierSchVersV haben sich zu Beginn des Jahres geändert. Dies ist für Forschungseinrichtungen relevant.
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Bereits zum 01.01.2022 sind die Änderungen zum Tierschutzgesetz (TierSchG) und zur Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) in Kraft getreten. In der Presse hat man dazu allenfalls deshalb etwas vernehmen können, weil auch die Hundehaltung davon betroffen gewesen ist. Gegenstand der Änderungen waren darüber hinaus aber die Tiertransporte, das Töten von Eintagsküken, die gewerbliche Zucht, das Verbot der Anbindung in der Nutztierhaltung und eben auch die Tierversuche.
Was für die forschenden universitären Einrichtung relevant ist, ist u.a., dass für Tierversuche, die zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung erfolgen (§ 7a Abs. 1 Nr. 7 TierSchG), nunmehr nicht wie bisher eine Anzeige ausreichend ist, sondern nach § 34 TierSchVersV eine Genehmigungspflicht gilt. Für außeruniversitären Einrichtungen ist dies jetzt auch bei Tierversuchen zur Zulassung von Arzneimitteln (§ 7a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG) der Fall.
Zudem sind die Überprüfungsprozesse für die Behörden ausgeweitet worden, was für den Anlagenbetreiber bedeutet, dass zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Dadurch, dass der Begriff des Tierversuchs in § 7 TierSchG neu definiert worden ist, fallen seit Jahresbeginn auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, unter den Begriff eines Tierversuchs. Vor Tierversuchen muss immer eine Unerlässlichkeit nachgewiesen werden (§ 7a Abs. 1 S. 1 TierSchG). Hinzu kommt auf Behördenseite, dass nach § 15 TierSchG eine Tierversuchskommission, die nicht rein aus Wissenschaftlern besteht, eingesetzt werden muss.
Da es sich auch bei dem TierSchG und der TierSchVersV um eine umweltrechtliche Regelung handelt, können die neuen Vorgaben auch für Versuchsvorhaben gefordert werden, die in zurückliegender Zeit eine Zulassung durch Anzeige erwirkt haben. Es besteht insofern kein Bestandsschutz. Dies beispielsweise, wenn die Anlage oder der Zweck der Forschung geändert werden.