Neuer Bußgeldtatbestand für Projektleitung
Dr. Petra Kauch
Seit 01.03.2021 gibt es einen neuen Bußgeldtatbestand, der bei elektronischen Unterweisungen nicht ohne Risiko ist.
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Dass mit der Änderung der GenTSV zum 01.03.2021 elektronisch im S1 Bereich unterwiesen werden kann, ist mittlerweile bekannt und wird in Teilen auch bundesweit praktiziert. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 4 S. Nr. 2 GenTSV. Danach müssen die Unterweisungen in Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 mündlich, in Sicherheitsstufe 1 mündlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel mit Erfolgskontrolle und jeweils arbeitsplatzbezogen vor der erstmaligen Beschäftigung erfolgen und danach mindestens einmal jährlich vorgenommen werden.
Parallel dazu ist in § 33 Nr. 8 GenTSV ein entsprechender Bußgeldtatbestand eingeführt worden. Danach sind Verstöße gegen § 17 Abs. 4 S. 1 oder 2 GenTSV dann bußgeldbewehrt, wenn Beschäftigte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterwiesen werden. Abgesehen davon, dass durch die Aufzählung zahlreiche Fehler bei der Unterweisung als bußgeldbewehrt aufgeführt werden, ist dies deshalb tückisch, weil auch eine Unterweisung „in einer nicht vorgeschriebenen Weise“ erfasst wird. Hier ist absolute Vorsicht geboten, da die Unterweisung mittels elektronischer Kommunikationsmittel auf den S1 Bereich vom Verordnungsgeber beschränkt worden ist. D.h., ab der Sicherheitsstufe 2 kann nicht mehr mittels elektronischer Kommunikationsmittel unterwiesen werden. Sollten gleichwohl Zoom oder andere Meetingsportale oder Videos mit Fragen zur Unterweisung eingesetzt werden, so wäre dies auch dann bußgeldbewehrt, wenn die Behörde dem zugestimmt hätte. Denn § 17 Abs. 4 S. 2 GenTSV ist ebenso wenig wie § 33 Nr. 8 GenTSV dispositiv, d.h. die Behörde kann von der gesetzlichen Regelung weder Ausnahmen zulassen, noch abweichen. Insoweit kollidiert der Wille des Gesetzgebers offenkundig derzeit mit der Laborpraxis und den Auffassungen der Gentechnikbehörden.