... Neues aus der Rechtsecke …
Dr. Petra Kauch
Veränderungen von Rechtsvorschriften: Strahlenschutzgesetz, Chemikaliengesetz, TRBA 460, TRBA 462, TRBA 464 und TRBA 466
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In einigen Rechtsvorschriften, die auch für gentechnische Anlagen relevant sind, haben sich Veränderungen ergeben: Dies gilt für das Chemikaliengesetz (ChemG) und Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sowie für die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, hier insbesondere die TRBA 460, TRBA 462, TRBA 464 und TRBA 466. Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist unter dem 10.10.2020 geändert worden. Die Änderung geht weitgehend auf die Richtlinie 2013/59/EURATOM aus Februar 2014 zurück. Neben der Anpassung an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist der Anwendungsbereich des Gesetzes auf das natürlich vorkommende radioaktive Edelgase Radon erstreckt worden. Es sollen Doppelregelungen in der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung aufgelöst und damit einhergehende komplizierte Zuständigkeiten in den Ländern vereinfacht worden sein. Eine unmittelbare Auswirkung auf gentechnische Anlagen ist damit in der immerhin 500 Seiten starken gesetzlichen Begründung zunächst nicht zu erkennen. Mit gleichem Datum ist auch das Chemikaliengesetz (ChemG) geändert worden. Die Änderungen dort beziehen sich maßgeblich auf den Bereich der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, die Umsetzung einer Bestimmung in der Abfallrahmenrichtlinie und der Anpassung an die CLP-Verordnung der EU. Allenfalls die letzte Anpassung wird sich vermutlich für gentechnische Anlagen auswirken, da die CLP-Verordnung die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen betrifft und sich damit vordergründig wohl auf die verwendeten Chemikalien in einem Genlabor beziehen wird. Bei den Änderungen der TRBA war in den meisten Fällen eine Aktualisierung der EU-RL 2000/54 maßgeblich, die in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden musste. Diese hat zu Änderungen in den TRBA geführt: Die 4. Änderung bei der TRBA 460 (Einstufung von Pilzen in Risikogruppen) bezieht sich nur auf nachfolgende von der TRBA 460 erfasste Pilze, nämlich Coccidioides posadasii und Paraphyton spp. Bei der TRBA 462 (Einstufung von Viren in Risikogruppen) bezieht sich die 7. Änderung auf mehrere EU-veranlasste Änderungen und auch darauf, dass beim Lentevirus die Fußnote X gestrichen worden ist. Gegenstand einer 1. Änderung der TRBA 464 (Einstufung von Parasiten in Risikogruppen) sind die Parasiten Anisakis simplex und Trypanosoma cruz. Letztlich bezieht sich die 9. Änderung der TRBA 466 (Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen die Herabstufung von Chlamydia gallinacea in Risikogruppe 2 mit der Kennzeichnung "t" und einer neuen Fußnote, sowie die Herabstufung von Megasphaera elsdenii in Risikogruppe 1 mit der Kennzeichnung "ht+". Allen, die mit den vorgenannten Biostoffen arbeiten, ist eine Durchsicht der Änderungen in den TRBA damit nahegelegt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährdungsbeurteilungen, soweit gentechnische Arbeiten in Rede stehen die Risikobewertungen, damit Anlass bezogen anzupassen sind.