NRW: Änderungen für S 1 und 2 Anlagen durch Allgemeinverfügungen
Dr. Petra Kauch
NRW ändert bisherige Nebenbestimmungen in Bescheiden zu Desinfektionsverfahren und Inaktivierungsverfahren durch Allgemeinverfügungen.
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Hintergrund: Die bisherigen Bescheide der BR Düsseldorf für S 1 und 2 Anlagen enthielten u.a. strenge Nebenbestimmungen zu Desinfektionsverfahren sowie zum Autoklavierverfahren. Mit Wirkung vom 28.02.2025 sollen diese per Allgemeinverfügungen (Az 53-05-10-D-24-011 und -015) neu gefasst/geändert sein.
Die Neuregelung des Desinfektionsverfahrens findet sich unter der. laufenden Nummer 42 im Amtsblatt (Abl. Bez. Reg. Ddf 2025 S.66 f.). Ohne weiteren Wirksamkeitsnachweis können Desinfektionsverfahren aus den Desinfektionsmittellisten des Robert-Koch-Institutes (RKI-Liste) oder des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH) oder der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) bei Beachtung vorgegebener Kriterien verwendet werden. Ausnahmen bestehen für Arbeiten mit behüllten Viren und Parvoviren. Sind im Einzelfall keine Desinfektionsverfahren in den RKI-, VAH oder DVG-Listen enthalten, können ohne weiteren Wirksamkeitsnachweis Verfahren aus der ECHA-Datenbank oder nach EU Normen geprüfte Verfahren aus der Liste des Industrieverbands Hygiene und Oberflächenschutz (IHO-Liste) verwendet werden. Insgesamt steht die Verwendung der Desinfektionsverfahren unter dem Vorbehalt einer Absprache mit der Überwachungsbehörde.
Die Ergänzung zur Wirksamkeit des eingesetzten Autoklavierverfahrens findet sich unter der laufenden Nummer 43 im Amtsblatt (Abl. Bez. Reg. Ddf 2025 S.68 f.).
Danach können künftig neben Bioindikatoren auch geeignete Chemoindikatoren nach (DIN EU ISO 11140) oder einer parametrischen Überprüfung (geräteunabhängige Messung und Aufzeichnung von Temperatur und Druck über die Zeit des jeweils eingesetzten Autoklavierverfahrens) verwendet werden. Das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung ist in den Aufzeichnungen zu dokumentieren.
Zur Wirksamkeit von Allgemeinverfügungen hatte das Bundeverwaltungsgericht (Urt. v. 22.01.2021 – BVerwG 6 C 26.19 –, juris) entschieden, dass eine Veröffentlichung in Amtsblatt nach § 41 Abs. 3 S. 1 u. 2 VwVfG nur dann zulässig ist, wenn diese Art der Bekanntgabe durch Rechtsvorschrift zugelassen oder die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. An einer Zulassung der Bekanntgabe im Amtsblatt fehlt es im GenTG, der GenTSV und der GenTVfV bezogen auf angezeigte und angemeldete gentechnische Anlagen. Eine öffentliche Bekanntmachung ist explizit nur vorgesehen für Genehmigungen, d. h. ab S 3 Anlagen (§ 12 GenTVfV). Auch die in den Allgemeinverfügungen in Bezug genommenen Vorschriften der § 12 Abs. 6 i. V. m. § 19 S. 3 GenTG i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG NRW rechtfertigen nur den Erlass von nachträglichen Nebenbestimmungen, nicht aber deren öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt. Dass die Bekanntgabe im Einzelfall tunlich ist, wo auch die ersten Nebenbestimmungen Einzelfall bezogen bekannt gemacht worden sind, ist weder behauptet noch ersichtlich.
Soweit die Nebenbestimmungen den Anlagenbetreibern gleichwohl übersandt worden sind, reicht dann nach der Rechtsprechung zur Wirksamkeit die tatsächliche Kenntnisnahme aus. Da sich die neuen Nebenbestimmungen für die Anlagenbetreiber wohl eher positiv auswirken, sind Rechtsmittel diesbezüglich nicht zur erwarten, so dass es auf die Frage möglicherweise auch nicht ankommt.