Ohren auf im Labor – Was Vorschriften zu Kopfhörern sagen?

Dr. Tino Köster

Regeln und Vorschriften machen klar: Wer im Labor arbeitet, muss Warnsignale immer hören können.

Ob Kopfhörer im Labor getragen werden dürfen, ist keine reine Geschmacksfrage, sondern eine Frage der Arbeitssicherheit. Offizielle Regelwerke geben hierfür die Leitplanken vor:

Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 526 „Laboratorien“ fordert vom Arbeitgeber Warn- und sonstige Kommunikationssysteme einzurichten, die erforderlich sind, um eine erhöhte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit anzuzeigen, so dass eine angemessene Reaktion möglich ist. Das Tragen von Kopfhörern (insbesondere mit Active Noise Cancelling (ANC)-Funktion) widerspricht hingegen dem Grundsatz, dass Beschäftigte Warn- und Kommunikationssignale jederzeit wahrnehmen können, um bei Gefahr angemessen reagieren zu können.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) konkretisiert diese Vorgaben in mehreren Informationsschriften. In der DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ wird die Bedeutung von funktionierenden Alarm- und Kommunikationssystemen hervorgehoben. Ergänzend weist die DGUV in praxisnahen Fragen und Antworten  darauf hin, dass Musikhören am Arbeitsplatz nicht zulässig ist, wenn dadurch Warnsignale überhört werden könnten. Außerdem betont die DGUV-Regel 112-194  zur Benutzung von Gehörschutz, dass akustische Warnungen jederzeit erkennbar bleiben müssen – ein Prinzip, das sich direkt auf Unterhaltungskopfhörer übertragen lässt.

Fazit: Kopfhörer im Labor sind in der Regel unzulässig, weil sie die Sicherheit beeinträchtigen können. Arbeitgeber sollten entsprechende Regeln in der Betriebsanweisung/Laborordnung festlegen. Nur dort, wo eine Gefährdungsbeurteilung sicherstellt, dass Warn- und Sprachsignale zuverlässig wahrgenommen werden, könnten Ausnahmen denkbar sein.

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