PL-Schein, aber nicht als PL bestellt! Was nun?

Dr. Petra Kauch

Ein weiteres, ungelöstes Problem bei der 5-jährigen Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 S. 1 GenTSV (2019)

Es gibt sie auch: Die zahlreichen Teilnehmer an Projektleiterkursen, die in den Jahren 1990 bis heute einen Projektleiterschein nach § 15 Abs. 4 GenTSV gemacht haben und gleichwohl nicht als Projektleiter (PL) oder Beauftragter für die Biologische Sicherheit (BBS) bestellt worden sind. Diese haben spätestens im Jahre 2016 ein Problem: Denn was im Jahre 2026 mit nicht eingesetzten Projektleitern passiert, die ihrer ersten 5-jährige-Fortbildung nicht nachgekommen sind, sagt das Gesetz nicht. Einerseits könnte dies bedeuten, dass derartige Projektleiterscheininhaber nicht in einem 1-Tageskurs nach § 28 Abs. 3 S. 1 GenTSV (2019) upgedatet werden können, sondern erneut an einem 2-tägigen PL- nach § 28 Abs. 5 GenTSV (2019) = Grundkurs teilnehmen müssen. Andererseits ist aber etwa für die 5-jährige Verlängerungsfrist bei Führerschein anerkannt, dass auch eine nachträgliche Verlängerung möglich ist. Wer etwa seinen Lkw-Führerschein nicht regelmäßig nutzt, kann auch schon einmal vergessen, diesen rechtzeitig zu verlängern. Das ist bei Führerscheinen nicht unbedingt ein Problem, denn eine nachträgliche Verlängerung ist grundsätzlich möglich. Ob die Gentechnikbehörde im Gentechnikrecht dann aber den 1-Tageskurs nach § 28 Abs. 3 S. 1 GenTG (2019) auch tatsächlich anerkennen wird, ist fraglich. Aus diesem Grund scheint es auch für Projektleiterscheininhaber, die derzeit weder PL noch BBS sind, angezeigt, sich rechtzeitig im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 GenTSV (2019) upzudaten, wollen sie ihren einmal erworbenen Projektleiterschein als Teil ihrer Sachkunde nicht einbüßen. Diese Frist wird in den Bundesländern unterschiedlich gesehen. Zum Teil ist die Frist zum 28.02.2021 bereits abgelaufen, in einigen Ländern wird die erstmalige Frist bis zum 28.02.2026 gewährt. Auch in Bundesländern, in denen die kürzere Frist gilt, wird im Laufe des Jahres 2021 akzeptiert, wenn sich Projektleiterscheininhaber zumindest zu einem Kurs angemeldet haben. Insofern besteht für Projektleiterscheininhaber, die nicht als PL oder BBS eingesetzt sind im Laufe des Jahres noch die Möglichkeit, sich nach § 28 Abs. 3 S. 1 GenTSV (2019) upzudaten. Sie werden dann automatisch durch den Anbieter eines solchen Kurses an die entsprechende Bezirksregierung/Regierungspräsidium/Ministerium zurückgemeldet und haben ein aktualisiertes Aktenzeichen für die Angabe gegenüber ihrer Behörde, sollten Sie künftig als PL oder BBS bestellt werden.

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