Präsenzpflicht des PL und des BBS in der Anlage
Dr. Petra Kauch
In der Praxis wird häufig die Frage gestellt, wie schnell denn der PL oder der BBS in der Anlage sein müssen.
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Ausgangspunkt für eine Antwort zu dieser Frage ist § 11 Nr. 2 Gen TG: Danach zählt es zu den Genehmigungsvoraussetzungen, dass gewährleistet sein muss, dass der Projektleiter sowie der BBS die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können müssen. Da der Aufgabenbereich des PL von dem des BBS zu unterscheiden ist, ist auch diese Frage bezogen auf die einzelnen Aufgabenbereiche unterschiedlich.
Heute zur Präsenzpflicht des BBS: Aufgabe des BBS ist es (§ 3 Nr. 9 GenTG), die Erfüllung der Aufgaben des PL zu überprüfen und den Betreiber zu beraten. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass der Beauftragte für die Biologische Sicherheit in der Regel im Rahmen der sogenannten jährlichen/regelmäßigen Innenrevision in die Anlage kommt und die gentechnischen Arbeiten des Projektleiters überprüft, seinen BBS-Bericht verfasst und dem Betreiber den BBS-Bericht einschließlich der anlagebezogenen Anmerkungen übersendet. Mithin kann der BBS den ihm obliegenden Verpflichtungen jährlich/regelmäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt nachkommen. Dies fordert keine ständige Präsenz des BBS in der Anlage oder in unmittelbarer Nähe der gentechnischen Anlage. Insofern ist die Aussage der LAG zu § 11 GenTG, wonach an die ständige Erfüllung der Aufgaben durch den BBS ein strenger Maßstab anzulegen sei, wohl dem Umstand geschuldet, dass es bundesweit in der Praxis gentechnische Anlagen gibt, in denen der BBS eine deutlich höhere Nähe zur Arbeit und zur Anlage hat, er in der Regel für Fragen der Risikobewertung, Aufzeichnung und Durchführung der Tätigkeiten zuständig ist („starker BBS“). Eine solche Nähe des BBS zur gentechnischen Arbeit ist im Gesetz allerdings so nicht vorgesehen, sodass nicht generell eine Präsenzpflicht des BBS daraus abgeleitet werden kann. Auch von der Sicherheitseinstufung ist diese Frage eher nicht abhängig, da auch eine S3 Anlage im Regelfall keine erhöhte Überprüfung und Beratungstätigkeit auslöst. Insofern werden in der Regel sowohl im universitären Bereich als auch in der freien Wirtschaft die Termine der Innenrevision mit dem BBS zeitlich vorher abgestimmt, sodass der BBS zu diesen Zeiten auf jeden Fall zur Verfügung steht. Sollte zwischenzeitlich Beratungsbedarf durch den Betreiber bestehen, wird in Zeiten der Digitalisierung darüber sicherlich per E-Mail o.Ä. schnellstmöglich kommuniziert und gegebenenfalls auch sehr kurzfristig ein Termin vor Ort bestimmt. § 11 Nr. 2 GenTG fordert jedenfalls keine Rufbereitschaft des BBS im Sinne einer Feuerwehr. Zur Präsenzpflicht des PL im nächsten AGCT-Gentechnikreport.