Prüfung der Bescheide durch den Projektleiter

Dr. Petra Kauch

Da der Projektleiter letztlich nach § 14 Abs. 1 Nr. 2a und 3 GenTSV für die Einhaltung der Fristen und für die Umsetzung der behördlichen Auflagen und Anordnungen verantwortlich ist, muss er die sich aus den Genehmigungen und den anderen behördlichen Bescheiden ergebenden Pflichten persönlich prüfen. Dazu müssen die von der Behörde gesetzten Fristen notiert und ihrer Einhaltung sichergestellt werden. Zudem muss unzweifelhaft festgehalten werden, wer den Pflichten aus dem Bescheid fristgerecht nachkommen muss. Dies kann im Einzelfall dann nicht eindeutig sein, wenn es sich beispielsweise um bauliche Vorgaben handelt, auf deren Durchführung der Projektleiter in der Regel keinen Einfluss hat. Insgesamt ist dem Projektleiter bei der Auswertung des Bescheides zu raten, alle Fristen zu notieren und intern – wenn möglich schriftlich – festzustellen, wer die maßgebliche Pflicht tatsächlich zu erfüllen hat, wenn dies nicht dienst- beziehungsweise arbeitsrechtlich oder durch Betriebsanweisung bereits festgelegt ist.

Diese Veröffentlichung finden Sie auch auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kauch.

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