Räume oder Bereiche, was gilt denn nun?
Dr. Petra Kauch
Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) stimmt im Hinblick auf den Begriff der gentechnischen Anlage nicht mit dem Gentechnikgesetz (GenTG) überein.
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Nach dem GenTG ist eine gentechnische Anlage eine Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten durchgeführt werden (§ 3 Nr. 4 GenTG). Der Begriff der Einrichtung, ist wiederum im GenTG nicht selbst definiert. Aus dem europäischen Recht, nämlich der Systemrichtlinie, lässt sich allenfalls ableiten, dass es sich dabei um ein geschlossenes System handeln muss, da andernfalls die Freisetzungsrichtlinie gelten würde. Der Begriff der Einrichtung findet allerdings im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das die Zulassung von “ Industrieanlagen“ regelt, eine Definition. Nach § 2 Abs. 5 BImSchG ist eine Einrichtung entweder eine technische Vorkehrung oder eine bauliche Anlage. Dass eine bauliche Anlage, wenn sie jedenfalls ein geschlossenes System ist, wie dies etwa bei Laboratorien der Fall ist, eine gentechnische Anlage sein kann, ist wohl unstreitig. Auch eine technische Vorkehrung genügt den Anforderungen an ein geschlossenes System dann, wenn gentechnisch veränderte Organismen (GVO) nicht entweichen können. Dies kann etwa bei einem Teich, einem durch Landbarrieren abgegrenzten Teil eines Flusses oder einer umzäunten Weide der Fall sein. Dementsprechend können technische Vorkehrungen auch im Sinne des GenTG eine Einrichtung und damit eine gentechnische Anlage sein.
Jetzt sieht allerdings die GenTSV (Anlage 2 (zu § 14) Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und Produktionsbereiche in A. I. a. Nr. 1 vor, dass „Die Arbeiten in abgegrenzten und ausreichend großen Räumen, früher Bereichen, durchgeführt werden sollen“. Damit ist nach dem Wortlaut gefordert, dass eine gentechnische Anlage in jedem Fall ein Raum sein muss. Damit sind technische Vorkehrungen, etwa Tierkäfige, -80° oder umzäunte Weiden im Sinne der GenTSV von der Anlage 2 (zu § 14) begrifflich von einer gentechnischen Anlage ausgeschlossen, obwohl die auch Labor- oder Produktionsanlagen sein können.
Es ist allerdings fraglich, ob es dem Verordnungsgeber tatsächlich gestattet ist, über eine eigene Definition den bundesgesetzlich einheitlich geregelten Begriff einer gentechnischen Anlage einzuschränken. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine Frage des Verwaltungsvollzugs, sondern um die Einschränkung einer vom Gesetz vorgegebenen Definition, die den Zugang zum GenTG erst eröffnet. Insofern ist sehr fraglich, ob der Verordnungsgeber den Begriff der gentechnischen Anlage enger fassen darf als der Gesetzgeber. Dies insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber sich für eine weite Definition einer gentechnischen Anlage entschieden hat, die ihrerseits wieder europarechtskonform sein muss. Zweifel an der Gesetzeskonformität der GenTSV (Anlage 2 (zu § 14) Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und Produktionsbereiche A. I. a. Nr. 1 sind mithin angebracht.