Risikobewertung von Mikroorganismen

Dr. Joachim Kremerskothen

Bei der Einteilung von Mikroorganismen in Risikogruppen gibt es zwischen den Listen aus den TRBA und der ZKBS-Liste z.T. Unterschiede.

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) setzt die rechtlichen Rahmenbedingen für Tätigkeiten mit Biostoffen und teilt Mikroorganismen je nach ihrem Gefährdungspotenzial für den Menschen in vier Risikogruppen (R1-R4) ein. In der „Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 466: Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ wird dabei z.B. eine große Anzahl von Prokaryoten aufgeführt und deren jeweilige Risikogruppe (RG) angegeben.

Die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS) veröffentlich eine vergleichbare Liste, wobei hier risikobewertete Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten nach § 5 Abs. 1 GenTSV i.V.m. den Kriterien in Anlage 1 der GenTSV aufgeführt werden. Dabei wird neben der Humanpathogenität auch eine mögliche Gefährdung von anderen Rechtsgütern wie Pflanzen, Tieren und biologischen Systemen durch diese Organismen betrachtet.

Zwischen der TRBA 466 und der ZKBS-Liste gibt es in Einzelfällen Unterschiede hinsichtlich der Risikogruppenzuordnung (Bsp. Yersinia rhodei; TRBA 466: RG1, ZKBS-Liste: RG2 oder Leuconostoc mesenteroides ssp. mesenteroides; TRBA 466: RG2, ZKBS-Liste: RG1). Diese Unterschiede müssen für die Gefährdungsbeurteilung gem. BiostoffV und die Risikobewertung bzw. Sicherheitseinstufung gem. GenTSV zur rechtskonformen und sicheren Durchführung von (gentechnischen) Arbeiten mit den entsprechenden Organismen beachtet werden.

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