Bei der Einteilung von Mikroorganismen in Risikogruppen gibt es zwischen den Listen aus den TRBA und der ZKBS-Liste z.T. Unterschiede.
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DieBiostoffverordnung(BioStoffV) setzt die rechtlichen Rahmenbedingen für Tätigkeiten mit Biostoffen und teilt Mikroorganismen je nach ihrem Gefährdungspotenzial für den Menschen in vier Risikogruppen (R1-R4) ein. In der „Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 466: Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ wird dabei z.B. eine große Anzahl von Prokaryoten aufgeführt und deren jeweiligeRisikogruppe (RG)angegeben.
Die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS) veröffentlich eine vergleichbare Liste, wobei hier risikobewertete Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten nach § 5 Abs. 1 GenTSV i.V.m. den Kriterien in Anlage 1 der GenTSV aufgeführt werden. Dabei wird neben der Humanpathogenität auch eine mögliche Gefährdung von anderenRechtsgüternwie Pflanzen, Tieren und biologischen Systemen durch diese Organismen betrachtet.
Zwischen der TRBA 466 und derZKBS-Listegibt es in Einzelfällen Unterschiede hinsichtlich der Risikogruppenzuordnung (Bsp.Yersinia rhodei; TRBA 466: RG1, ZKBS-Liste: RG2 oderLeuconostoc mesenteroides ssp. mesenteroides; TRBA 466: RG2, ZKBS-Liste: RG1). Diese Unterschiede müssen für dieGefährdungsbeurteilunggem. BiostoffV und die Risikobewertung bzw.Sicherheitseinstufunggem. GenTSV zur rechtskonformen und sicheren Durchführung von (gentechnischen) Arbeiten mit den entsprechenden Organismen beachtet werden.