S1-Abfall aus einer S2-Anlage immer nur in S2-Anlage autoklavieren?

Dr. Petra Kauch

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in einer neuen Entscheidung entschieden, dass S1-Abfall aus einer S2-Anlage immer nur in S2-Anlage zu autoklavieren ist.

Hintergrund der Entscheidung war ein S2-Labor, in dem an 2 von 4 mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken (MSW) ausschließlich S1-Arbeiten durchgeführt werden sollten. Gleichwohl war in den Nebenbestimmungen zum Bescheid vorgesehen, dass der gesamte anfallende Abfall in der S2-Anlage unter S2-Bedingungen autoklaviert werden sollte. Gegen diese Nebenbestimmungen war Klage zum Verwaltungsgericht erhoben worden mit der Begründung, es seien Vorkehrungen getroffen worden, um eine Vermischung der Abfälle gentechnischer Arbeiten der unterschiedlichen Sicherheitsstufen auszuschließen. Maßgeblich für die jeweils zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen sei nur die Sicherheitsstufe, der die gentechnische Arbeit zuzuordnen sei, unabhängig davon, in welcher Anlage die Arbeit durchgeführt werde. Daher sei für Abfälle, die aus S1-Arbeiten resultierten, nach § 13 Abs. 2 GenTSV die vereinfachte Abfallentsorgung ausreichend. Dem ist das Verwaltungsgericht Frankfurt (VG Frankfurt, Urt. v. 08.10.2020 - 2 K 54441 17.F -, juris) nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der klägerischen Auffassung sei für die spezifischen Anforderungen an die Abwasser- und Abfallbehandlung auf die Sicherheitsstufe der jeweiligen gentechnischen Anlage abzustellen und nicht auf die innerhalb der Anlage im Einzelfall durchgeführten gentechnischen Arbeiten. Auch, soweit vorgetragen worden sei, man habe Vorkehrungen getroffen, um die Vermischung von Abfällen aus S1- und S2- Arbeiten auszuschließen, stelle dies keinen Ermessensfehler der Behörde dar, da dies nicht der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GenTSV widerspreche. Eine Differenzierung der Nebenbestimmungen nach den jeweils durchgeführten Arbeiten in der neu angemeldeten S2-Anlage gebe § 13 Abs. 3 GenTSV gerade nicht vor. An dieser Rechtsprechung, die sicherlich Signalwirkung hat, werden sich bundesweit jetzt zahlreiche S2-Anlagen, in denen S1-Arbeiten durchgeführt werden, auszurichten haben. Eine Abweichung wäre nur dann möglich, wenn eine andere Behörde oder ggf ein anderes Gericht zu einer abweichenden Beurteilung kommen würde und mit letzterem möglicherweise eine obergerichtliche Entscheidung erreicht werden könnte.

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