SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Dr. Petra Kauch
Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel am 20.08.2020 veröffentlicht.
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Unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) haben die Arbeitsausschüsse beim Bundesarbeitsministerium die neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erarbeitet und veröffentlicht. Im Anwendungsbereich ist ausdrücklich geregelt, dass diese auch für Tätigkeiten, die der Biostoffverordnung (BioStoffV) unterliegen, zum Schutz der Beschäftigten gelten, sofern dort keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen (einschließlich technischer Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA, Empfehlungen oder Beschlüsse) bestehen. Zudem sind die Empfehlungen des ABAS im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 weiterhin zu berücksichtigen. Zwei Punkte sind dabei wichtig: 1. Zum einen ist geregelt, dass aufgrund dieser gerade mit Blick auf die BioStoffV neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren ist. Dabei handelt es sich um eine regelmäßige, jetzt anlassbezogene Überprüfung nach § 8 Abs. 6 S. 1 BiostoffV. Arbeitgeber oder Fachkräfte, die vom Arbeitgeber damit beauftragt worden sind, können damit sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung im Anschluss an die Veröffentlichung von 20.08.2020 einmal aktualisiert, d.h. überprüft, jedenfalls aber mit einen aktuellen Datum abgezeichnet worden ist (§ 8 Abs. 6 S. 8 BioStoffV). Zudem ist unter Ziffer 4.2.14 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel geregelt, dass die Durchführung der Unterweisung über elektronische Kommunikationsmittel in der Epidemiesituation möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Verständnisprüfung zwischen den Beschäftigten und den Unterweisenden erfolgt und jederzeit Rückfragen möglich sind. Die Formulierung spricht nur für solche elektronische Kommunikationsmittel, bei denen eine Verständnisprüfung zwischen den Beschäftigten und den Unterweisungen tatsächlich erfolgen kann. Dies sind etwa Liveschulungen über Liveplattformen. Wenn eine Verständnisprüfung zwischen den Beschäftigten und den Unterweisenden erfolgen soll und jederzeit Rückfragen möglich sein sollen, so spricht dies nicht dafür, dass Videos zu Unterweisungen aufgenommen und dann ohne Präsenz der Unterreisenden von den Beschäftigten angeschaut und abgespielt werden können. Auch vollelektronischen Lernblöcken, an denen Ende Fragen beantwortet werden müssen, fehlt die Möglichkeit, jederzeit Rückfragen zu stellen, sodass auch diese Unterweisungsform danach eher nicht in Betracht kommt. Selbstverständlich handelt es sich bei den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nur um untergesetzliche Vorgaben, denen die Verbindlichkeit eines Gesetzes fehlt. Sie konkretisieren allerdings den Stand von Wissenschaft und Technik im Sinne des § 5 IFSG, sodass im Einzelfall nur dann davon abgewichen werden kann, wenn der Schutz der Beschäftigten auf andere Weise sichergestellt werden kann. Unter diesem Aspekt wird man wohl nicht generell auf vollelektronische Videoclips und anschließenden elektronischen Fragekatalog umstellen können.