Schutzkleidung in gentechnischen Anlagen
Dr. Annabel Höpfner
Schutzkleidung im Labor ist in vielen Fällen und aus den unterschiedlichsten Gründen ein unbeliebtes Thema. Dennoch gilt die Vorschrift, sie zu tragen.
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Es gilt allgemein im Labor die Vorschrift, dass geeignete Arbeits- und Schutzkleidung zu tragen sind (Laborrichtlinien 4.4.1 BGRCI). Bei Verlassen des Laborbereichs ist der Laborkittel noch im Labor auszuziehen und verbleibt im Laborbereich. Er wird weder in der Kantine oder Mensa noch auf dem Weg in ein anderes Gebäude getragen. Hier ist es in der Praxis lohnend, die Labororganisation genau zu betrachten, um den Bereich zu definieren, in dem eine Kittelpflicht besteht und wo die Schutzkleidung abgelegt wird. Sollten laborfremde Personen wie beispielsweise Handwerker oder Techniker im Arbeitsbereich tätig sein, so ist auch hier entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, sollte die Gefahr der Kontamination mit Gefahrstoffen bestehen. Auch für die korrekte Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) hat eine angemessene Unterweisung zu erfolgen. Darüber hinaus sind den Nutzern entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 3 PSA-BV). Auch in der aktuell geltenden GenTSV von 1990 ist das Tragen von Laborkitteln oder anderer Schutzkleidung in Arbeitsräumen von gentechnischen Anlagen vorgeschrieben. Dies gilt bereits ab der Sicherheitsstufe 1 und ist klar formuliert, so dass wenig Spielraum bleibt (Anhang III. A. I. Abs. 17 GenTSV). Es ist unbedingt darauf zu achten, dass genug Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Kittel vorhanden sind und dass diese auch genutzt werden. Häufig werden mehrere Laborkittel übereinander gehängt, so dass jeweils die Innenseite des oberen Kittels durch die Rückseite des unteren Kittels kontaminiert werden kann. Dies ist zu vermeiden. Ab Sicherheitsstufe 2 sind zusätzlich getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutz- und Straßenkleidung vorgeschrieben (Anhang III, A. II. Abs. 6 GenTSV). Während in Gewächshäusern, welche als gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 1 angemeldet sind, unter der aktuellen GenTSV keine Schutzkleidung ausdrücklich erwähnt ist, schreibt die neue GenTSV, die ab März 2021 in Kraft tritt, bereits in S1 tätigkeitsbezogene Schutzkleidung vor, die außerhalb des Gewächshauses nicht getragen werden soll. Weiterhin ist auch hier vorgeschrieben, dass die benutzte Schutzkleidung getrennt von Straßenkleidung aufzubewahren ist.