Schutzstufenzuordnung nach der BioStoffV und Sicherheitseinstufung in der GenTSV

Dr. Petra Kauch

Warum einfach, wenn es auch schwierig geht?

Eine im Rahmen der Fachkunde für Biostoffverordnung häufig gestellte Frage ist, ob es zur Schutzstufenzuordnung (§ 5 BioStoffV) nach der Biostoffverordnung ein Pendant im Gentechnikgesetz liegt. Die Antwort lautet: Ja! Während sich die Schutzstufenzuordnung beim Umgang von Biostoffen nach § 5 Abs. 2 BioStoffV richtet und hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung mit Blick auf folgende Kriterien zu erfolgen hat

  • Höchstprinzip für gezielte Tätigkeiten
  • Wahrscheinlichkeit des Auftretens, Art der Tätigkeit, Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition bei nicht gezielten Tätigkeiten, erfolgt unter dem Gentechnikgesetz die Sicherheitseinstufung nach § 7 GenTSV. Dort wird in Arbeiten mit Mikroorganismen und Zellkulturen im Bereich (§ 7 Abs. 2 GenTSV), in gentechnische Arbeiten mit Mikroorganismen und Zellkulturen zu Forschungszwecken (§7 Abs. 3 GenTSV) sowie gentechnische Arbeiten mit Tieren und Pflanzen (§ 7 Abs. 4 GenTSV) unterschieden. Maßgeblich sind dabei in der Regel die Empfängerorganismen unter Berücksichtigung biologischer Sicherheitsmaßnahmen, die Vektoren und aus dem Spenderorganismus überführte sowie synthetische Nukleinsäuren. Dabei hat unter der Gentechnik-Sicherheitsverordnung - anders als nach der Biostoffverordnung - das Gefährdungspotenzial immer auch unter Einschluss der Schutzgüter Mensch (auch außerhalb der Anlage) und Umwelt zu erfolgen. Bei der Biostoffverordnung ist Schutzgut „nur“ der Beschäftigte (i.d.R. innerhalb des Labors). Die sehr umfangreichen Kriterien des § 7 GenTSV sind jeweils im Rahmen der Risikobewertung abzuarbeiten und münden dann entsprechend ihres Risikopotenzials in die nach den einzelnen Absätzen vorgegebenen Sicherheitsstufen 1-4.
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