Selbstschutzklausel …. Was ist das?

Dr. Petra Kauch

Eine in der Praxis häufig gestellte Frage ist: Muss man eigentlich Angaben gegenüber der Behörde machen, wenn man sich damit selbst belastet?

Auch im GenTG gibt es Regelungen dazu, ob man uneingeschränkt gegenüber der Behörde auskunftspflichtig ist. Das Gentechnikgesetz (GenTG) unterscheidet in Auskünfte, die man im Rahmen einer Überwachung und solche, die man im Rahmen eines Zulassungsverfahrens machen muss. Über die Regelung im Rahmen der Überwachung berichten wir dieses Mal. Die Regelung für Zulassungsverfahren wird im AGCT-Gentechnik.report 06/2023 vom 30.06.2023 behandelt werden.

Jetzt im Rahmen der Überwachung … In § 25 Abs. 4 GenTG, der für die Überwachung relevant ist, ist eine Selbstschutzklausel enthalten. Darin ist geregelt, dass auskunftspflichtige Personen Auskünfte in den Fällen verweigern dürfen, in denen die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht. Die Klausel lautet wie folgt: … „(4) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.“

Auskunftspflichtig sind in gentechnischen Anlagen jedenfalls der/die Betreiberin, der/die BBS, der/die PLin und auch jede Person, die mit Produkten umgeht. Bei letzterer Person, die mit Produkten umgeht, handelt es sich in der Regel um Personen, die ein Produkt im Sinne des GenTG in den Verkehr bringen. Aus diesem Grunde spielt diese Person in einer normalen gentechnischen Anlage eher keine Rolle. Gleiches gilt für die Fälle aus der ZPO (Verlobte, Ehepartner, Lebenspartner und in bestimmten Linien Verwandte). Auch diese spielen für gentechnische Anlage in der Regel keine Rolle. Jedenfalls dürfen auch der/die Betreiberin, der/die BBS, der/die PLin Auskünfte verweigern, auch wenn nur die Gefahr der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Sinne des § 31 GenTG oder der Rechtsverordnungen, die im Zusammenhang mit dem GenTG erlassen worden sind, besteht. Dementsprechend werden auch Bußgeldtatbestände aus der GenTSV, der GenTAufzV etc. vom Auskunftsverweigerungsrecht erfasst. Zweck ist der Schutz des Betroffenen vor Konfliktlagen. Das Auskunftsverweigerungsrecht (AVR) geht damit nicht so weit wie ein sog. Aussageverweigerungsrecht im Prozess. Das AVR bezieht sich lediglich auf bestimmte Fragen. Diese Fragen müssen in einem Zusammenhang mit den gentechnischen Arbeiten, die im Rahmen des § 25 Abs. 2 GenTG überwacht werden, stehen. Das wiederum bedeutet, dass die Frage als „Auskunft zur Überwachung erforderlich sein muss“. Eine Auskunft, die von einem der Auskunftspflichtigen verlangt wird, die aber zu Überwachung nicht erforderlich ist, muss schon tatbestandlich nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 GenTG erteilt werden, sodass es auf § 25 Abs. 5 GenTG nicht ankommt. Beispiel: Ob eine administrativer Mitarbeiterin morgens um 8.00 pünktlich im Labor gewesen ist, ist für die Überwachung der gentechnischen Arbeit nicht relevant, sodass schon der Tatbestand einer erforderlichen Auskunft im Sinne des § 25 Abs. 2 GenTG nicht vorliegt. Anders aber die Frage, ob der/die PL morgens um 8:00 Uhr, als die gentechnischen Arbeiten aufgenommen worden sind, im Labor gewesen ist. Dabei handelt es sich um eine Frage, die im Zusammenhang mit den gentechnischen Arbeiten steht und dafür ggf. erforderlich ist. Hier wäre ein Fall des § 25 Abs. 4 GenTG einschlägig, wenn sich der/die PL mit der Auskunft selbst bezichtigen würde.

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