Sicheres Arbeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3**

Dr. Alexander Heinick

Auf welche Schutzmaßnahmen kann im Labor bei Arbeiten mit Organismen der Risikogruppe 3** verzichtet werden?

In Punkt 5.4.1 TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ werden Biostoffe der Risikogruppe (RG) 3, die normalerweise nicht über die Luft übertragen werden, mit zwei Sternchen versehen (RG 3**). Hierzu zählen z.B. HIV, HBV und HCV. Für diese Biostoffe kann nach der Richtlinie 2000/54/EG auf bestimmte Maßnahmen der Schutzstufe 3 verzichtet werden, wenn nur mit diesen gearbeitet wird. Doch welche Maßnahmen sind das?

Die TRBA 100 gibt hierüber Auskunft, zeigt aber nicht auf, auf welche Maßnahmen der Schutzstufe 3 verzichtet werden kann, sondern benennt vielmehr, basierend auf den Maßnahmen der Schutzstufe 2, die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten. Die Anforderungen gelten dabei für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der RG 3**, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 nicht ausreichend sind. Hierzu zählt z.B., dass anfallende Abwässer von Waschbecken und Duschen thermisch nachbehandelt werden müssen. Zudem muss es eine Kommunikationseinrichtung zwischen Labor und Außenbereich, eine Sicherheitsbeleuchtung und eigene Ausrüstung (Laborgerätschaften) geben. Eine Schleuse mit Handwaschbecken oder ein ständiger, kontrollierter Unterdruck mit Abluftfiltration (HEPA) werden in Schutzstufe 2, in der mit biologischen Arbeitsstoffen der RG 3** umgegangen wird, nicht gefordert, da RG 3** Organismen nicht über die Luft übertragen werden.

Die organisatorischen Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit RG 3** Biostoffen sind insgesamt nicht so umfangreich wie bei Tätigkeiten mit RG 3 Biostoffen. Der innerbetriebliche Transport von RG 3 Biostoffen muss z.B. in einem Primärbehältnis, welches sich in einem Sekundärbehältnis befindet, erfolgen. Persönliche Schutzkleidung in der Schutzstufe 2, in der mit biologischen Arbeitsstoffen der RG 3** umgegangen wird, ist im Gegensatz zur Schutzstufe 3, allgemein im Schutzstufenbereich und nicht in der Schleuse abzulegen und, in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, ist als Schutzmaßnahme ein Mund-Nasen-Schutz, aber kein Atemschutz, wie in Schutzstufe 3 erforderlich.

Für ausschließliche Tätigkeiten mit Biostoffen der RG 3** sollte also anhand der Gefährdungsbeurteilung entschieden werden, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen im Vergleich zur Schutzstufe 2 notwendig sind. Die TRBA 100 gibt hier Hinweise.

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