Sind Schiebetüren in gentechnischen Laboren vertretbar?
Dr. Christian Klein
Gentechnische Großraumlabore mit angrenzenden Auswertezonen werden oftmals mit Schiebetüren geplant; beachtenswert ist hierbei die Konzipierung der Fluchtwege.
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Im AGCT-Gentechnik.report 01/2023 wurde das Thema Gentechniksicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit den zunehmend etablierten Großraumlaboren und in Bezug auf die Anforderungen zum Schallschutz erörtert. Die Nutzungsvorteile von Großraumlaboren sind nicht nur in Bezug auf eine synergetische Flächennutzung, sondern - bei entsprechender Konzipierung der Auswertezone - auch in Bezug auf die kommunikative Interaktion sowie den verkürzten Wegen zwischen Auswerte- und Experimentalzonen (wet lab) Bereichen plausibel. Häufig werden die Auswertebereiche daher als ein parallel angeordnetes „Band“ von Büroplätzen zum „wet lab“-Bereich flankierend platziert (siehe Beispiel Abb.).Um eine offen Sichtfront zwischen Büro und gentechnischen „wet lab“ zu gewährleisten, wird dann eine Front von Glasschiebetüren (rot) zur Experimentalzone verwendet. Die Sicht auf den „wet lab“-Bereich soll möglichst frei sein, und aus Raumeinsparungsgründen verzichtet man dort gerne auf aufschlagende Türen.
Nur sind solche Konstruktionen in Bezug auf die Anforderungen der Gentechnik zu rechtfertigen? Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) beschreibt in Anlage 2 (zu § 14), A. 1 (4) dazu Folgendes: Labortüren sollen in Fluchtrichtung aufschlagen und aus Gründen des Personenschutzes Sichtfenster aufweisen. Ähnliche Formulierungen finden sich in der TRBA 100 unter Punkt 5.2.1 (3). Dort wird für Tätigkeiten schon ab der Schutzstufe 1 ausgeführt: *Abhängig von der Labornutzung sollen die Türen in Fluchtrichtung aufschlagen und aus Gründen des Personenschutzes mit einem Sichtfenster ausgestattet sein. *
Sowohl GenTSV als auch TRBA 100 zitieren damit die Logik entsprechender Arbeitsschutz- und Brandschutzregeln. Denn nur eine nach Außen aufschlagende Tür gewährleistet auch in Panik- und entsprechenden Stausituationen, dass ein ungewolltes Verbarrikadieren verhindert wird. Daher können Schiebetüren hier explizit nicht in Fluchtwegerichtung verwendet werden. Im Großraumlaborkonzept müssen also alternative, in Fluchtwegrichtung aufschlagende Türen in ausreichender Anzahl verbaut sein, die diesen Vorgaben entsprechen.
Fazit: Da nicht nur in chemisch-physikalischen, sondern auch in gentechnisch-molekularbiologischen Großraumlaboren u.a. durch verwendete Gefahrstoffe von einer erhöhten Gefährdung auszugehen ist, müssen auch dort Fluchtwege mittels nach außen aufschlagender Türen gewährleistet sein. Schiebetüren sind aber als weitere Zugangsmöglichkeiten durchaus einzusetzen.