Stillschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen
Dr. Tino Köster
Klar strukturierte Kriterien und ein Prüfschema helfen bei der Bewertung von stillbezogenen Gefährdungen durch Gefahrstoffe.
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Für Stillende gelten nach §12 Abs. 2 MuSchG im Wesentlichen die gleichen Vorgaben wie für Schwangere. Dennoch werden stillbezogene Gefährdungen durch Gefahrstoffe mitunter anders bewertet als Risiken in der Schwangerschaft. Der Ad-hoc Arbeitskreis Stillschutz der Regierungspräsidien Baden-Württembergs nimmt das Thema „stillbezogene Gefährdungen durch Gefahrstoffe“ in den Blick und beschreibt, wann Gefahrstoffe am Arbeitsplatz für stillende Frauen und ihre Kinder mutterschutzrechtlich relevant werden, insbesondere dann, wenn eine Wirkung auf oder über die Laktation nicht ausgeschlossen werden kann.
Von einer „unverantwortbaren Gefährdung“ wird vor allem ausgegangen, wenn die Frau Gefahrstoffen ausgesetzt ist (oder sein kann), die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch mit Zusatzkategorie „Wirkung auf oder über die Laktation“ eingestuft sind (Gefahrenhinweis H362). Wichtig ist dabei, dass auch eine vorangegangene Schwangerschaft mit betrachtet werden muss, weil bestimmte Auswirkungen auf das Stillen bereits durch Expositionen während der Schwangerschaft ausgelöst werden können. Die praktische Bewertung ist oft schwierig, weil für die meisten Stoffe keine systematische Prüfung auf „Muttermilchgängigkeit“ vorgeschrieben ist und Sicherheitsdatenblätter daher häufig keine Aussagen zur Laktation enthalten.
Für den Vollzug wird ein Prüfschema vorgeschlagen: Zuerst ist zu klären, ob überhaupt eine systemische Aufnahme (oral, dermal oder inhalativ) möglich ist. Ist das nicht der Fall, ist eine Weiterbeschäftigung unter Einhaltung des allgemeinen Arbeitsschutzes zulässig. Kann eine systemische Aufnahme nicht ausgeschlossen werden, gelten klare Prioritäten. Blei und Bleiverbindungen führen grundsätzlich zu einem betrieblichen Beschäftigungsverbot der gefährdenden Tätigkeit. Ebenso ist bei Stoffen mit H362-Einstufung (13 gelistete Stoffe, z. B. Lindan, Mirex oder Perfluoroctansäure) ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Sind Stoffe nicht als H362 eingestuft, können andere verlässliche Quellen, z. B. die ECHA CHEMICALS DATABASE, herangezogen werden. Außerdem sollen karzinogene und keimzellmutagene Stoffe in der Stillzeit grundsätzlich so streng bewertet werden wie in der Schwangerschaft. Bei nicht sicher beherrschbarer Exposition ist dann Umsetzung oder Freistellung die letzte Konsequenz.
Im nächsten AGCT-Gentechnik.report werfen wir einen genaueren Blick auf stillbezogene Gefährdungen durch Biostoffe.