Temporäre Anlagen in der Gentechnologie?

Dr. Petra Kauch

In der Praxis wird zum Teil von temporären gentechnischen Anlagen geredet! Was sagt das Gentechnikgesetz (GenTG) dazu?

Temporäre Anlagen gibt es im Umweltrecht und im Baurecht an sich nicht. Hintergrund dazu ist Art. 14 GG, der Schutz des Eigentums. Wer nämlich Geld zur Errichtung einer Anlage oder eines Gebäudes einsetzt, geht in der Regel davon aus, dass er die Anlage oder das Gebäude langfristig oder – wie bei Windkraftanlagen zumindest in einem langfristigen Zeitfenster (von 20 Jahren) - betreiben kann. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob es im GenTG Regelungen zu temporären gentechnischen Anlagen geben kann, da der zuvor geschilderte finanzielle Aspekt naturgemäß auch für eine gentechnische Anlage gilt. Die Vorschriften des § 8 GenTG, der die Errichtung gentechnischer Anlagen errichtet, enthält dazu nichts. Auch § 12 GenTG, der die Anzeige- und Anmeldeverfahren regelt, erhält dazu keine Bestimmungen. Einzig aus § 12 Abs. 6 GenTG, wonach die zuständige Behörde die angezeigte oder angemeldete gentechnische Arbeit zeitlich befristen kann, könnte als Indiz dafür bewertet werden. Allerdings ist dort zusätzlich aufgeführt, dass eine zeitliche Befristung nur dann erfolgen kann, wenn dies erforderlich ist, um die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Zwecke sicherzustellen. Dies wiederum bedeutet, dass die zeitliche Befristung nur zum Schutz von Mensch und Umwelt erfolgen kann, soweit dies dafür erforderlich ist. Wenn und sobald also der Schutz von Mensch und Umwelt gesichert ist, kann eine zeitliche Befristung nicht mehr erfolgen. Eine generelle Zulässigkeit von „temporären gentechnischen Anlagen“ lässt sich damit nicht begründen. Auch der Verweis auf § 19 S. 3 GenTG, der auch nachträgliche Nebenbestimmungen oder Auflagen zulässt, lässt sich dafür nicht nutzbar machen, da bereits § 12 Abs. 6 GenTG keine generelle temporäre gentechnische Anlage ermöglicht. Zudem spricht die Regelung des § 27 GenTG gegen die Möglichkeit „temporärer gentechnische Anlagen“, da dort für gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 und höher geregelt ist, dass die Zulassung erlischt, wenn die Anlage während eines Zeitraums von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Das wiederum bedeutet, dass die Zulassung vollständig entfällt und die Anlage ihren Status als gentechnische Anlage verliert. Dementsprechend muss die Anlagezulassung neu betrieben werden, damit erneut von einer gentechnischen Anlage gesprochen werden kann. Insofern lässt sich auch für eine solche Anlage, deren Zulassung wegen Zeitablaufs wegfällt, nicht von einer „temporären gentechnischen Anlage“ reden, da es der/die Betreiber*in in der Hand hat, diese Anlage auch dauerhaft durch das Lagern von GVO im Betrieb zu halten.

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