TRBA 255 für Gesundheitsdienst neu
Dr. Petra Kauch
Neue Vorgaben des Arbeitsschutzes beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial!
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Für den Gesundheitsdienst gibt es im Sachgebiet Bio- und Gentechnik zum Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial eine neue TRBA 255 mit Stand vom 05.02.2021. Die TRBA 255 konkretisiert die Biostoffverordnung im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 IFSG. Sie dient vornehmlich dem Schutz von Beschäftigten im Gesundheitswesen, die Personen untersuchen, behandeln, pflegen oder in sonstiger Weise versorgen. Sie ist lex specialis zur TRBA 100, die für Laboratorien gilt. 3.1 (1) der TRBA 255 regelt zunächst, dass im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite der Arbeitgeber unverzüglich seine Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren hat. Dabei hat er die Vorgaben der TRBA 100 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - zu berücksichtigen. Er hat sich alle zur Verfügung stehenden Informationen zu beschaffen und diese bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dabei hat er aktuelle Informationen des RKI, des Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) oder der World Health Organization (WHO) einzuholen. Entsprechend dieser Information hat er dann die Hygienemaßnahmen, Desinfektion und Abfallentsorgung (Ziffer 4 TRBA 255) zu organisieren. Unter Ziffer 5 (1) ist gefordert, dass bereits die Tätigkeiten mit Patienten im Anwendungsbereich dieser TRBA eine fachliche Qualität der Situation im Sinne der TRBA 250 voraussetzt. Das Personal, das mit Patienten geht, ist im fachgerechten Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung unter den erforderlichen hygienischen Rahmenbedingungen wie Händedesinfektion, striktes Vermeiden des Hand-Kontaktes zur Innenseite der Maske zu unterweisen. Auch das regelmäßige Trainieren des fachgerechten An- und Ausziehens gehört dazu. Tätigkeiten dürfen nur auf entsprechend unterwiesene Beschäftigte übertragen werden.