TRBA 460 und TRBA 462 im Dezember 2023 und im April 2024 geändert

Dr. Petra Kauch

Zwei auch für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen relevante Änderungen haben sich bei den TRBA vollzogen.

Zunächst war bereits im Dezember 2023 die TRBA 460 – Einstufung von Pilzen in Risikogruppen – Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – worden. Sie liegt ausweislich der BAUA-Seite in der Fassung der 6. Änderung vom Dezember 2023 vor (GMBl Nr. 50 v. 11.12.2023, S. 1092). Hierzu ist auf der BAUA Seite zumindest angegeben, welche Änderung sich mit der 6. Änderung vollzogen hat. Danach wurde mit der 6. Änderung in Abschnitt 3.5 bei Fusarium oxysporum die Bemerkung "TA" ergänzt. "TA" steht für Arten, von denen Stämme bekannt sind, die langjährig sicher in der technischen Anwendung gehandhabt wurden. Diese bewährten Stämme können daher nach den Einstufungskriterien in die Risikogruppe 1 fallen. Die Kennzeichnung mit „TA“ erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können deshalb ggf. auch Stämme mit den Merkmalen „TA“ vorkommen.

Auch die TRBA 462 – Einstufung von Viren und TSE-Agenzien in Risikogruppen – Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe ist im April 2024 geändert worden. Sie hat nunmehr einen Stand von 17.04.2024 (GMBl Nr. 18 v. 17. April 2024, S. 372). Sie wird auf der Seite der BAUA in zwei Teilen zum Download bereitgehalten. Im ersten Teil ist der Text zur TRBA 462 als pdf enthalten und im zweiten Teil wird die Liste der eingestuften Viren in Risikogruppen als Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt. Wohl dem, der noch die alte Fassung zur Hand hat, mit der er dann die neuen 8 Seiten vergleichen kann. Eine Erklärung dazu, was genau geändert worden ist, enthält die BAUA Seite nicht. Die Excel-Tabelle enthält insgesamt 1489 Einträge, von denen auch nicht offenkundig ist, ob eine Eintragung bei den Einstufungen der Viren geändert worden ist. Insofern kann nur empfohlen werden, dass derjenige, der seine Risikobewertung mittels der TRBA 462 vorgenommen hat, seine Organismen überprüft. Jedenfalls bestünde im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GenTG Anlass zur Überprüfung, da ggf. die begründete Annahme bestehen kann, dass die Risikobewertung nicht mehr dem neuesten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand entspricht, wenn sich die TRBA im Hinblick auf die eigenen Organismen geändert hat. Es besteht mithin Anlass bei der Verwendung von Viren und TSE-Agenzien die TRBA Excel-Tabelle zu prüfen und sich die eigene Risikobewertung noch einmal vorzunehmen.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report