Umgang mit CMR-Stoffen im Genlabor

Dr. Annabel Höpfner

Auch im Genlabor werden karzinogene oder mutagene Stoffe verwendet. Der Umgang ist nicht immer klar.

In gentechnischen Anlagen wird der Fokus auf den richtigen Umgang mit den gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gelegt. Dies ist auch wichtig, da diese GVO nicht ungewollt freigesetzt werden dürfen. Was darüber oft vernachlässigt wird, ist das Bewusstsein für CMR-Stoffe. Es handelt sich hierbei um Stoffe, die cancerogen, mutagen oder reproduktionsschädigend wirken. Sie sind unterteilt in die Kategorien 1A (aus Erfahrung beim Menschen nachgewiesen), 1B (bei Tieren nachgewiesen, wird beim Menschen vermutet) und 2 (es wird angenommen, dass es beim Menschen so ist). Im Sinne des Arbeitsschutzes ist hier dringend darauf zu achten, dass bei Tätigkeiten mit den entsprechenden Stoffen die vorgegebenen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Geregelt ist dies in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Jedoch muss zunächst ermittelt werden, bei welchen verwendeten Stoffen es sich um CMR-Stoffe handelt. Diese sind sowohl in der CLP-Verordnung (Anhang VI) sowie in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 905 gelistet. Sind die Gefahrstoffe ermittelt, hat der Arbeitgeber als Arbeitsschutzmaßnahme eine Substitutionsprüfung durchzuführen (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 2 GefStoffV). Diese gestaltet sich oft als diffizil. In der TRGS 600 (Substitution) findet sich Unterstützung zu Ermittlungen von Substitutionsmöglichkeiten. Im weiteren Verlauf sind dort die Leitkriterien für die Vorauswahl aussichtsreicher Substitutionsmöglichkeiten dargestellt. Besteht nach erfolgter Substitutionsprüfung weiterhin ein Risiko durch den Umgang mit CMR-Stoffen für die Beschäftigten, so hat der Arbeitgeber ein Expositionsverzeichnis zu führen (§14 Abs. 3 GefStoffV), in dem alle Beschäftigten erfasst sind, die Tätigkeiten mit CMR-Stoffen der Kategorien 1A oder 1B ausüben und bei denen sich durch die Gefährdungsbeurteilung eine Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit ergibt.

Zu dokumentieren sind dann in einem Expositionsverzeichnis neben persönlichen Daten die verwendeten Gefahrstoffe, die durchgeführten Tätigkeiten, der Zeitraum sowie die Expositionshöhe. Darüber hinaus wird empfohlen, die festgelegten Schutzmaßnahmen (technisch und persönlich) zu dokumentieren. Entsprechende Hilfe findet sich in der TRGS 410, in der sich im Anhang weitere Beispiele zu Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen finden.

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