Umgang mit rekombinanten Adeno-assoziierten Viren (AAV) infizierten Tieren

Dr. Joachim Kremerskothen

Die ZKBS hat in ihrer Stellungnahme vom April 2021 den Umgang mit Tieren, in die rekombinante AAV infiziert wurden, beschrieben.

In einer ZKBS-Stellungnahme aus dem Jahre 2005 wurde bereits die Eingruppierung von verschiedenen AAV-Serotypen in die Risikogruppen 1 bzw. 2 und eine Sicherheitsbewertung für entsprechende gentechnische Arbeiten mit rekombinanten AAV oder daraus abgeleiteten Vektoren vollzogen. Diese Stellungnahme wurde nun im April 2021 von der ZKBS durch einen Passus erweitert, der sich auf gentechnische Arbeiten mit AAV-infizierten Tieren bezieht. Unter den Hinweisen heißt es dort zunächst, dass Versuchstiere, deren somatische Zellen mithilfe rekombinanter, replikationsdefekter AAV-Vektorpartikel transduziert wurden, keine GVO darstellen. Die Tiere sind jedoch grundsätzlich als Träger von GVO anzusehen. Der Zeitraum, in dem infektiöse Vektorpartikel im Tier verbleiben, hängt dabei stark von der verabreichten Dosis und der Inokulationsroute ab. Es wird weiter ausgeführt, dass die infizierten Tiere die verabreichten Vektorpartikel ggf. wieder abgeben können. Dies hat Auswirkungen auf den Umgang bzw. die Inaktivierung von allen Materialien (Einstreu, Käfige, Futter, etc.), die mit den infizierten Tieren in Kontakt kommen und somit eventuell mit rekombinanten AAV-Vektorpartikel kontaminiert sein können. Kann jedoch mithilfe von Daten oder geeigneter Literatur für vergleichbare Systeme belegt werden, dass nach einer bestimmten Zeit keine AAV-Vektorpartikel mehr vom behandelten Tier abgegeben werden, ist es sicherheitstechnisch unbedenklich, wenn die Landesbehörden nach Einzelfallprüfung eigenverantwortlich entsprechende Fristen festlegen, nach deren Ablauf die Tiere nicht mehr als Träger (bzw. als Ausscheider) von GVO behandelt werden. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nr. 1 GenTG auch dann gewährleistet ist, wenn die Tierkadaver von mit AAV-Vektorpartikeln der Risikogruppe 1 inokulierten Versuchstieren, für die entsprechende Daten hinsichtlich der Abgabe der AAV nicht vorgebracht wurden, ohne vorheriges Autoklavieren der in der Versuchstierhaltung üblichen Entsorgung zugeführt werden. Sofern nicht bereits § 24 Abs. 1 Nr. 3 GenTSV anwendbar ist, kann die jeweils zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde gem. § 2 Abs. 2 GenTSV entscheiden, dass diese Tierkadaver ohne ein Autoklavieren der in der Versuchstierhaltung üblichen Entsorgung zugeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Tierkadaver nicht in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen. Bei Versuchstieren, die mit AAV-Vektorpartikeln der Risikogruppe 2 inokuliert wurden und für die vorher genannten Daten hinsichtlich der GVO-Abgabe nicht vorgebracht wurden, ist davon auszugehen, dass sieben Tage nach der Inokulation eine deutliche Anreicherung der AAV-Vektorpartikel erreicht ist, sodass Arbeiten mit den Kadavern dieser Tiere kein über die Sicherheitsstufe 1 hinausgehendes Gefährdungspotenzial aufweisen. Auch hier kann die jeweils zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde nach Prüfung festlegen, dass diese Tierkadaver ohne ein Autoklavieren der in der Versuchstierhaltung üblichen Entsorgung zugeführt werden.

Die ZKBS Stellungnahme kann unter dem Aktenzeichen Az.6790-10-73 abgerufen werden.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report