Unangekündigte Revisionen – rechtlich als Regelfall zulässig?
Dr. Petra Kauch
Die wesentlichen Grundlagen für Revisionen sind in § 25 Abs. 1 bis Abs. 3 GenTG normiert.
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Nach § 25 Abs. 1 GenTG haben die zuständigen Behörden die Durchführung der rechtlichen Grundlagen und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu überwachen. Dazu haben der Betreiber, der PL und der BBS nach § 25 Abs. 2 GenTG der Behörde auf Verlangen unverzüglich die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Hilfsmittel, einschließlich Kontrollproben, im Rahmen ihrer Verfügbarkeit zur Verfügung zu stellen. Nach § 25 Abs. 3 GenTG ist die Behörde befugt, die Räumlichkeiten zu den Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften zu fertigen. Zugleich sind der Betreiber, der BBS und der PL zur Duldung und zur Unterstützung dieser Maßnahmen verpflichtet (§ 25 Abs. 3 S. 3 GenTG), letzteres soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, sowie die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die Pflicht des Betreibers, Prüfungen und Besichtigungen zu dulden, besteht unmittelbar und kann von der Behörde gegebenenfalls auch ohne vorherige Ankündigung durchgesetzt werden. In der Regel wird die Behörde aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ihr Zutritts- und Prüfungsverlangen dem Betreiber mit einem Vorlauf ankündigen müssen. Das Auskunftsersuchen der Überwachungsbehörde ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Gleiches gilt für das Verlangen, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Eine besondere Form ist für das Ersuchen nicht vorgeschrieben; es kann mündlich, schriftlich oder in anderer Weise erlassen werden (§ 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG) (vgl. zur parallelen Vorschrift des § 52 BImSchG Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Kommentar, Stand 1. Juli 2018; 87. Ergänzungslieferung, § 52 BImSchG Rn. 48 m.w.N.) Denn der Betreiber muss den Zugang zur Anlage ebenso sicherstellen wie die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Insoweit wird die Überwachungsbehörde auch konkret mitzuteilen haben, welche Anlage und welche Unterlagen sie konkret überprüfen möchte. Dem Betreiber muss ausreichend Zeit bleiben, die Überwachung zu organisieren und die Unterlagen bereitzustellen. Ist es aber bei vorangegangen Revisionen zu Unregelmäßigkeiten gekommen, so kann die Überprüfung auch unangekündigt (Ausnahme) erfolgen.