Unerwartet kommt oft ...
Dr. Petra Kauch
Freisetzungsrichtlinie geändert
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Die Freisetzungsrichtlinie (Richtlinie 2001/18/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.03.2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2001/18/EG) ist durch die Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (ABl. L 231 S. 1, 26) geändert worden. Hintergrund der Änderung ist eine Anpassung der Risikoanalyse und der Risikokommunikation bei der Zulassung von Lebensmittel in der Europäischen Union als wesentlicher Bestandteil des Risikoanalyseprozesses, dass aufgrund einer Bewertung nicht als hinreichend wirksam angesehen worden ist. Vor diesem Hintergrund mussten alle im Bereich der Lebensmittelkette geltenden Verordnungen der EU entsprechend angepasst werden. Dies sind für das Gentechnikrecht:
- die Freisetzungsrichtlinie,
- die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel sowie
- die Novel-Food-Verordnung Verordnung (EG) 1831/2003. Die Änderungen der Freisetzungsrichtlinie betreffen ausschließlich Freisetzungen und das Inverkehrbringen. Sie sind eher formaler und datenschutzrechtlicher Natur, die sich an Standardvorgaben der EU orientierten. Drei wesentliche Punkte seien hervorgehoben:
- zum einen müssen Anmeldungen für Freisetzungen und für das Inverkehrbringen in Übereinstimmung mit den Standarddatenformaten — soweit im Unionsrecht vorgesehen — vorgelegt werden (Art. 6 und 13 Abs. 2a FreisetzungsRL),
- zudem kann der Anmelder bei Antragstellung um Vertraulichkeit seiner Angaben unter Angabe nachprüfbarer Gründe bitten (Art. 25 FreisetzungsRL). Dies insbesondere im Hinblick auf DNA-Sequenz Informationen, außer über Sequenzen, die für den Nachweis, die Identifizierung und die Quantifizierung des Transformationsereignisses verwendet werden, und Zuchtprofile und Zuchtstrategien,
- letztlich müssen bei einer Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses im Rahmen der Anmeldungen (Art. 28 FreisetzungsRL) die Informationen – soweit zulässig – öffentlich gemacht werden.