Unterschied zwischen einer Anzeige, einer Anmeldung und einer Genehmigung?
Dr. Petra Kauch
Alle 3 Zulassungen kommen in einer gentechnischen Anlage vor; wo liegt bezogen auf den Beginn der Tätigkeit der Unterschied? – Serie: 2.Teil: die Anmeldung
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Bei einer Anmeldung (Errichtung und Betrieb einer S2-Anlage) kann 45 Tage nach Eingang der (vollständigen) Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher begonnen werden (§ 12 Abs. 5 S. 1 GenTG). Es muss auch hier ein wirksamer Antrag gestellt worden seien (richtiges Formular und vollständige Unterschriften). Der Antrag muss der Behörde tatsächlich zugegangen sein (Einschreiben mit Rückschein). Ist dies der Fall, so gilt der Ablauf der Frist als Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der gentechnischen Anlage und zur Durchführung der gentechnischen Arbeit (§ 12 Abs. 5 S. 2 GenTG = gesetzliche Fiktion). Die Legalisierung tritt mit Fristablauf ein.
Doch Vorsicht: Die Frist ruht, solange die Behörde die Ergänzung der Unterlagen abwartet oder bis die erforderliche Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeit und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen vorliegt (§ 12 Abs. 5 S. 3 GenTG). Dies bedeutet, dass auch die Frist kraft Gesetzes angehalten ist, solange Unterlagen nachgefordert werden und bis die Stellungnahme der ZKBS vorliegt. Einer entsprechenden Verfügung der zuständigen Behörde (Verwaltungsakt) bedarf es nach dem Wortlaut an sich nicht. Allerdings muss der Betreiber mitgeteilt bekommen, dass seine Unterlagen nicht vollständig sind oder ausnahmsweise eine Stellungnahme der ZKBS eingefordert wird, sodass in der Regel eine entsprechende Mitteilung durch die Behörde erfolgt. In dieser wird in der Regel zumindest beim Fehlen der Unterlagen eine Frist zur Vervollständigung gesetzt, sodass der Betreiber einen Anhaltspunkt dafür hat, wann die Frist wieder zu laufen beginnt. Schwieriger ist dies bei einer Stellungnahme der ZKBS, da der Betreiber in der Regel nicht erfährt, wann die ZKBS über seinen Fall entscheidet.
Fraglich ist hier, ob die 45-Tagesfrist bereits zu laufen begonnen hat, bevor die zuständige Behörde Unterlagen nachgefordert hat und ob dann nur noch der Rest der Frist nach Einreichung der Unterlagen abläuft. Dafür könnte zum einen der Wortlaut sprechen, wonach die Frist ruht schon. Ein solches vergleichbares Phänomen gibt es im Recht - nämlich im Strafrecht - bei dem Ruhen der Verfolgungsverjährung. Dort kann die Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ruhen. Das bedeutet, dass die Frist für eine bestimmt Zeit nicht weiterläuft und nach Beendigung des Ruhens die restliche Frist weiterläuft. Fraglich ist, ob dies auch im Gentechnikrecht anwendbar ist. Der Begriff des Ruhens deutet darauf hin, dass die Frist einfach bei Vervollständigung der Unterlagen weiter und abläuft. Beispiel 10 Tage sind bereits vor der Nachforderung von Unterlagen verstrichen, dann blieben noch 35 Tage nach Vervollständigung der Unterlagen. Dies ergibt sich nach dem Wortlaut aus dem Begriff des Ruhens. Auch der Sinn und Zweck einer Ruhensfrist spricht für eine solche Auslegung. Die Behörde hat die Antragsunterlagen ja im Zeitpunkt der Nachforderung bereits vorgeprüft und genau bestimmt, welche Unterlagen nachgereicht werden müssen, sodass für die nachgereichten Unterlagen auch eine geringere Frist ausreichend sein muss. Dafür könnte auch sprechen, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Fiktion nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums in Gang setzen wollte und diese gerade nicht von einem Akt der Behörde abhängen sollte. Diese ist für den Betreiber aber nur dann verlässlich, wenn der Zeitraum insgesamt auf 45 Tage festsetzt wird und nicht, wenn der Betreiber die Frist sozusagen eigenständig immer wieder neu nachberechnen muss. Folglich beziehen sich die 45 Tage auf den gesamten Zeitraum, der durch die Phase des Ruhens unterbrochen wird.