Unterschied zwischen einer Anzeige, einer Anmeldung und einer Genehmigung?
Dr. Petra Kauch
Alle 3 Zulassungen kommen in einer gentechnischen Anlage vor; wo liegt bezogen auf den Beginn der Tätigkeit der Unterschied? – Serie: 3.Teil: die Genehmigung
Share
Über einen Antrag (auf Genehmigung nach § 8 Abs. 1 S. 2 GenTG) ist (nach Vollständigkeit der Unterlagen und Vorlage der Stellungnahme der ZKBS) innerhalb einer Frist von 90 Tagen schriftlich zu entscheiden (§ 10 Abs. 5 GenTG). Für den Antragsteller ist dabei entscheidend, dass er im Falle einer Genehmigung - im Gegensatz zu den Fiktionswirkungen einer Anzeige und einer Anmeldung - mit den Tätigkeiten erst beginnen kann, wenn die Genehmigung ihm tatsächlich auch vorliegt. Insoweit ist für ihn von großem Interesse, wie schnell er denn mit der beantragten Genehmigung tatsächlich rechnen kann. Dieser Zeitraum ist gesetzlich mit etwa 3 Monaten beschrieben. Im Einzelnen hat die zuständige Behörde dem Antragsteller dabei zunächst den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen und zu prüfen, ob der Antrag und die Unterlagen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung ausreichen (§ 10 Abs. 4 und 5 S. 1 GenTG). Was in diesem Zusammenhang unverzüglich bedeutet, ist im GenTG, d.h. im Fachrecht nicht näher geregelt. Insofern gelten die allgemeinen Vorschriften und damit auch § 10 S. 2 VwVfG, der im Bund und in den Ländern vergleichbare Regelung enthält. Danach ist ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Der Begriff unverzüglich wird im Gentechnikrecht mehrfach verwandt, auch wenn es um die Pflichten von Betreiber*\innen, Projektleiter*\innen (PL) und Beauftragten für die Biologische Sicherheit (BBS) geht. Unter „unverzüglich“ versteht man, ohne schuldhaftes Zögern. Herkömmlich ist ein Zeitfenster gemeint, in dem man eine Aufgabe liest, ihren Inhalt erfasst und anschließend direkt umsetzt. Dementsprechend dürfte auch von der Behörde zu fordern sein, dass sie innerhalb einer Woche eine Anzeige nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) gesichtet und auf die Vollständigkeit geprüft bekommt, um den Eingang und die Vollständigkeit zu bestätigen.
Danach sieht das Gesetz vor, dass die Behörde insgesamt 90 Tage Zeit hat („innerhalb“), um über einen Antrag endgültig zu entscheiden (§ 10 Abs. 5 S. 1 GenTG). Selbst für S4 Anlagen steckt darin folglich die gesetzliche Vermutung, dass ein Genehmigungsantrag innerhalb einer Regelzeit von 90 Tagen bearbeitet werden kann. Nur ausnahmsweise, wenn eine Stellungnahme der ZKBS abgewartet werden muss, ruht die Frist (§ 10 Abs. 5 S. 4 GenTG) und das Zeitfenster von 90 Tagen kann insofern unterbrochen werden (Regel-/ Ausnahmeprinzip). Sobald die fehlende Stellungnahme der ZKBS dann vorliegt, läuft der verbleibende Rest der 90 Tagesfrist ab. Die gesetzlich angeordnete Bearbeitungsfristen stehen im Übrigen auch im Zusammenhang mit § 75 S. 1 und 2 VwGO. Danach ist nach Ablauf von 3 Monaten seit Antragstellung eine Klage (Untätigkeitsklage) möglich, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (Genehmigung) ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden worden ist. Selbst bei rechtlich schwierigen Fällen liegt nach ständiger Rechtsprechung und Literatur kein zureichender Grund vor, weil die Behörde in der Lage sein muss, schwierige Rechtsfragen in angemessener Zeit zu entscheiden. Auch die kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde, ihre generelle Überlastung, Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern sind keine zureichenden Gründe. Derartige Probleme müssen nach ständiger Rechtsprechung und Literatur durch geeignete organisatorische Maßnahmen bewältigt werden und dürfen nicht zulasten des Antragstellers gehen (vgl. VG Düsseldorf NVwZ 1994, 811). Ob eine solche Klage tatsächlich beschleunigend wirken würde, sei dahingestellt. Der Zusammenhang der beiden Regelungen zeigt allerdings, dass der Vorhabenträger nach dem Gesetz einen Anspruch darauf hat, dass sein Vorgang in dem vom Gesetz vorgegebenen Zeitfenster auch abschließend entschieden wird. Dies ist für den Antragsteller, der mit der Errichtung seiner Anlage oder der Durchführung seiner weiteren Tätigkeiten beginnen will, aber im Falle der Genehmigung auf die Entscheidung der Behörde warten muss, auch essenziell.