Unterschiedliche Vorschriften zu Vorkommnissen – warum?

Dr. Petra Kauch

Vorgaben zu Vorkommnissen, bei denen die gentechnische Arbeit von dem gedachten Verlauf abweicht, gibt es zweifach, nicht aber identisch.

Das Gesetz enthält Vorgaben zu Vorkommnissen einmal in § 21 Abs. 3 S. 1 und 2 GenTG und darüber hinaus in § 2 Abs. 1 Nr. 11 GenTAufzV. Die Vorschriften sind aber nicht identisch.

§ 21 Abs. 3 S. 1 und 2 GenTG betrifft zunächst die Meldung derartiger Vorkommnisse an die Behörde. Danach hat der Betreiber den zuständigen Behörden unverzüglich jedes Vorkommnis mitzuteilen, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit … entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der geschützten Rechtsgüter besteht. Dabei sind alle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informationen sowie geplante oder getroffene Notfallmaßnahmen mitzuteilen.

Demgegenüber regelt § 2 Abs. 1 Nr. 11 GenTAufzV die Frage, welche Angaben Aufzeichnungen haben müssen. Danach ist jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeiten entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der geschützten Rechtsgüter nicht auszuschließen ist, aufzuzeichnen. Der Satz 2 aus § 21 Abs. 3 S. 2 GenTG, wonach nämlich auch die für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informationen sowie geplante oder getroffene Notfallmaßnahmen mitzuteilen sind, sind nicht aufzuzeichnen. Unterstellt man, um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, so könnte der Grund in dem Umstand liegen, dass die vorgenannten Informationen für die Sicherheitsbewertung sowie die geplanten und getroffene Notfallmaßnahmen nur für die zuständigen Behörden inhaltlich relevant sind und deshalb nicht aufgezeichnet werden müssen.

In der Praxis führt man bezogen auf diese Vorkommnisse in der Regel aber keine 2 Tabellen. Es kann insofern auch nicht schaden, wenn – auch wenn dies nicht gefordert ist – für die Aufzeichnungen nur eine Tabelle geführt wird, in der dann auch die notwendigen Informationen für die Sicherheitsbewertung und die geplanten und getroffene Notfallmaßnahmen enthalten sind.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report