„Unverzüglich“, „regelmäßig“, „jährlich“, „sofort“ – Zeitangaben im GenTG

Dr. Petra Kauch

Was bedeuten eigentlich die Zeitangaben im GenTG und den diesbezüglichen Rechtsverordnungen? – Teil 2: regelmäßig –

Das GenTG enthält zahlreiche Zeitangaben wie „unverzüglich“, „regelmäßig“, „jährlich“, „sofort“, die als unbestimmte Rechtsbegriffe nicht von vornherein verständlich sind. Sie werden in unterschiedlichem rechtlichem Zusammenhang verwandt und auch nicht nur im Zusammenhang mit Verpflichtungen der drei Funktionsträger (Betreiber, Projektleiter*in (PL) und Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS)), sondern in Teilen auch für die zuständigen Behörden.

Die einzelnen Zeitangaben sollen in einer AGCT-Gentechnik.report-Serie näher erklärt werden, dies heute mit dem Begriff „regelmäßig“. Weitere Begriffe folgen in den kommenden Ausgaben des AGCT-Gentechnik.reports.

Der Begriff „regelmäßig“ kommt im GenTG und in der GenTSV ebenfalls an unterschiedlichen Stellen vor. Dies erneut wieder sowohl für die Behörden als auch für die Verantwortlichen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG). So regelt für die Behörden § 2 Abs. 2 S. 4 GenTG, dass die zuständige Behörde über GVO, die unter eine Rechtsverordnung zu Typen von Mikroorganismen fallen, melden und ein entsprechendes Register führen müssen. Sie müssen das Register in regelmäßigen Abständen auswerten. Diese Pflicht wirkt sich allerdings für die Behörden nicht aus, da es eine Rechtsverordnung zu Typen von Mikroorganismen in dieser Form nicht gibt.

Für die Verantwortlichen gilt: Für den Betreiber ist im Rahmen der Risikobewertung eine regelmäßige Pflicht vorgesehen. So fordert § 6 Abs. 1 GenTG als Betreiberpflicht, dass der Betreiber die Risikobewertung und die Sicherheitsmaßnahmen in regelmäßigen Abständen zu prüfen hat. Auch in der GenTSV kommt der Begriff „regelmäßig“ insgesamt immerhin 31-mal vor, sodass hier nicht alle Vorschriften aufgenommen werden können. Exemplarisch sei ausgeführt, dass nach § 17 Abs. 6 GenTSV der Betreiber die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der sicherheitsrelevanten Geräte oder Einrichtungen wie insbesondere den Autoklaven und die Sicherheitswerkbänke regelmäßig nach Stand von Wissenschaft und Technik zu überprüfen hat.

Der Begriff „regelmäßig“ ist gesetzlich nicht definiert.

Umgangssprachlich bedeutet er, eine wiederkehrende Handlung, Vorgehensweise oder einen Zustand, der sich in bestimmten Zeitabständen oder in einer gewissen Häufigkeit wiederholt, was nicht wirklich weiterhilft. Erforderlich ist jedenfalls eine bestimmte feste Ordnung, Regelung, die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist.

Eine einmalige Wiederholung ist dazu nicht ausreichend, da es dafür an einer stets gleichen Wiederkehr fehlt. Ab einer zweiten Wiederholung kann eine Wiederkehr bzw. eine Aufeinanderfolge angenommen werden.

In bestimmten Abständen wäre auch bei einer Wiederholung innerhalb von 30 Jahren gegeben, wenn eine Handlung immer nach 30 Jahren erneut vorgenommen würde.

Der Begriff der regelmäßigen Unterweisung kommt auch in § 12 ArbSchG vor. Dabei ist in den Kommentierung zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ausgeführt, das ArbSchG selbst sehe keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richteten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung. Lediglich einige Sondervorschriften zum Arbeitsschutz weichen davon ab und sehen eine jährliche Unterweisung vor, etwa § 38 StrlSchV, § 28 JArbSchG, § 4 DGUV, § 14 Abs. 2 GefStoffV. Das wiederum bedeutet, dass ein Rhythmus, wann etwa eine Unterweisung oder eine Kontrolle sicherheitsrelevanter Gerätschaften tatsächlich stattzufinden hat, vom Gesetz nicht vorgegeben worden ist, sondern einzelfallbezogen abhängig von der Gefährdung vorgenommen werden muss. Hier können Rhythmen möglicherweise in einer S1 Anlage wegen des Bezugspunkts der Gefährdung anders sein als in einer S4 Anlage.

Aber Achtung: Soweit in behördlichen Bescheiden „regelmäßig“ dadurch konkretisiert worden ist, dass in Nebenbestimmungen konkrete Vorgaben gemacht werden, und diese Bescheide bestandskräftig geworden sind, wird sich der Betreiber an diese Nebenbestimmungen halten müssen. Andernfalls hätte er sich auf das Gesetz berufen müssen und den Bescheid mittels einer Klage angreifen müssen, wenn er für seine konkrete Anlage auch ein weiteres Zeitfenster für die Überprüfung etwa sicherheitsrelevanter Gerätschaften für angemessen erachtet hätte.

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