„Unverzüglich“, „regelmäßig“, „jährlich“, „sofort“ – Zeitangaben im GenTG
Dr. Petra Kauch
Was bedeuten eigentlich die Zeitangaben im GenTG und den diesbezüglichen Rechtsverordnungen? – Teil 3: „jährlich“ –
Share
Das GenTG enthält zahlreiche Zeitangaben wie „unverzüglich“, „regelmäßig“, „jährlich“, „sofort“, die als unbestimmte Rechtsbegriffe nicht von vornherein verständlich sind. Sie werden in unterschiedlichem rechtlichen Zusammenhang verwandt und auch nicht nur im Zusammenhang mit Verpflichtungen der drei Funktionsträger (Betreiber, Projektleiter (PL) und Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS)), sondern in Teilen auch für die zuständigen Behörden.
Die einzelnen Zeitangaben sollen in einer AGCT-Gentechnik.report-Serie näher erklärt werden. Die Begriffe „unverzüglich“ haben wir bereits im AGCT-Gentechnik.report 01/2024 und „regelmäßig“ im AGCT-Gentechnik.report 02/2024 erläutert. Heute also der Begriff „jährlich“. Im nächsten AGCT-Gentechnik.report 04/2024 folgt dann abschließend der Begriff „sofort“.
Der Begriff „jährlich“ kommt im GenTG nur im Zusammenhang mit der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) vor. Nach § 4 Abs. 4 GenTG hat die ZKBS die Öffentlichkeit jährlich in allgemeiner Weise über ihre Arbeit unterrichten.
Demgegenüber kommt der Begriff „jährlich“ in der GenTSV auch im Zusammenhang mit den Pflichten der drei Verantwortlichen vor: Zwar ist auch hier keine jährliche Pflicht für den/die Betreiber*in vorgesehen. Aber der/die PL hat die Beschäftigten, die mit gentechnischen Arbeiten beauftragt werden, vor der erstmaligen Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen (§ 17 Abs. 4 S. 2 GenTSV). Ebenso sind die Beschäftigten bei einer erteilten Dauererlaubnis für Prüfung-, Instandhaltung-, Reinigung-, Änderung- oder Abbrucharbeiten jährlich zu unterweisen (§ 18 Abs. 5 2. HS GenTSV). Zuletzt ist der Begriff jährlich im Zusammenhang mit den Aufgaben der/des BBS erwähnt. Nach § 31 Abs. 2 GenTSV erstattet der/die BBS dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die von ihm/ihr auf der Grundlage der Begehung getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Demnach ist der Begriff sowohl für den/die PL als auch für den/die BBS relevant.
Der Begriff „jährlich“ ist im Gesetz nicht definiert. Eine „Anleihe“ im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gelingt allein deshalb nicht, weil dort nur die Rede von einer regelmäßigen, nicht aber von einer jährlichen Unterweisung ist (§ 12 Abs. 1 S. 4 ArbSchG).
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter jährlich deshalb zu verstehen jedes Jahr wiederkehrend, in jedem Jahr, einmal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, also irgendwann innerhalb des Jahres. Dabei bedeutet Jahr nicht Kalenderjahr, denn das Kalenderjahr liefe bis zum 13.12., so dass damit auch ein Zeitraum außerhalb von 12 Monaten möglich wäre. Bei sog. Wiederholungsintervallen, etwa in der Strahlenschutzunterweisung nach § 63 Abs. 1 S. 3 StrlSchV bedeutet dies: alle 12 Monate bzw. vor Ablauf von 12 Monaten.
Dies lässt sich auch mit den Vorschriften des BGB entsprechend begründen: Allerdings gibt es in § 191 BGB eine Vorschrift für die Berechnung von Zeiträumen. Danach gilt, dass, wenn ein Zeitraum nach Monaten oder Jahren bestimmt ist, so gilt, dass dann das Jahr mit 365 Tage berechnet wird. Dies wiederum bedeutet, dass eine jährlich vorzunehmende Handlung innerhalb von 365 Tagen vorzunehmen wäre. Zudem gibt es eine Vorschrift im BGB, wie ein Fristende zu bestimmen ist. Nach § 188 Abs. 2 BGB gilt danach, dass eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Für die Berechnung des Fristbeginns ist zudem noch § 187 BGB maßgeblich. Danach ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Nach beiden Vorschriften kommt man zu dem Ergebnis, dass das maßgebliche Ereignis bei der Unterweisung nach § 17 Abs. 4 S. 2 GenTSV und auch das maßgebliche Ereignis bei dem BBS-Bericht jeweils der Tag der letzten Unterweisung bzw. der Vorlage des letzten BBS-Berichts ist. Selbst wenn man diesen Tag nicht mitzählt, verbleiben 365 Tage, wenn der nächste BBS-Bericht bzw. die nächste Unterweisung jährlich erfolgen soll. Allenfalls in Schaltjahren bleiben 366 Tage.
Fazit: Damit bedeutet jährlich, dass der Vorgang innerhalb von 365 Tagen erneut erfolgen muss.
Der für die Verjährung geltende Grundsatz, wonach das Ende eines Jahres maßgeblich ist, gilt für den Begriff „jährlich“ insoweit nicht.