„Unverzüglich“, „regelmäßig“, „jährlich“, „sofort“ – Zeitangaben im GenTG

Dr. Petra Kauch

Was bedeuten eigentlich die Zeitangaben im GenTG und den diesbezüglichen Rechtsverordnungen? – Teil 4: „sofort“ –

Das GenTG enthält zahlreiche Zeitangaben wie „unverzüglich“, „regelmäßig“, „jährlich“, „sofort“, die als unbestimmte Rechtsbegriffe nicht von vornherein verständlich sind. Sie werden in unterschiedlichem rechtlichen Zusammenhang verwandt und auch nicht nur im Zusammenhang mit Verpflichtungen der drei Funktionsträger (Betreiber, Projektleiter (PL) und Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS)), sondern in Teilen auch für die zuständigen Behörden.

Die einzelnen Zeitangaben sollen in einer AGCT-Gentechnik.report-Serie näher erklärt werden, dies heute mit dem Begriff „sofort“. Der Begriff “ sofort“ kommt in der GenTSV gar nicht vor und im GenTG nur einmal. So ist in § 12 Abs. 5a S. 1 GenTG geregelt, dass der Betreiber mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 1 sowie mit der Durchführung von weiteren gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 2 sofort nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde beginnen kann. Inhaltlich ist dies die gesetzliche Fiktion der Legalität des Betriebs einer S1 Anlage und weitere S2 Arbeiten. Für beide tritt Legalität „sofort“ nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde ein. Der Begriff „sofort“ ist im Gen TG nicht definiert.

Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „sofort“ unmittelbar nach einem bestimmten Geschehen oder ohne zeitliche Verzögerung. Das hier maßgebliche bestimmte Geschehen ist der Zugang der Anzeige bei der zuständigen Behörde. Aus dem Begriff ohne zeitliche Verzögerung kann abgeleitet werden, dass in dem Moment, in dem die Anzeige bei der zuständigen Behörde eingeht, Legalität eintritt. Eine zeitliche Verzögerung, etwa eine Legalität erst ab dem nächsten Tag, kann dem Begriff nicht entnommen werden. Auch eine Anknüpfung an die Kenntnis der zuständigen Behörde lässt sich aus der Verwendung des Begriffs „sofort“ nicht ableiten. Juristisch bedeutet dies, dass Legalität in dem Moment eintritt, in dem die Anzeige so in den Empfangsbereich der Zulassungsbehörde gelangt ist, dass davon Kenntnis genommen werden kann.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report