UPDATE – Aktuelle Überarbeitungen der TRBA 110

Dr. Tino Köster

Aspekte der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergänzen fortan die TRBA 110 in der biotechnologischen Produktion von Biopharmazeutika, Diagnostika und Impfstoffen.

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 110 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der biotechnologischen Produktion von Biopharmazeutika, Diagnostika und Impfstoffen“ konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV), insbesondere des Anhangs III „Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie“. Dies umfasst neben der Herstellung von zugelassenen Biopharmazeutika, Diagnostika, Impfstoffen und Stoffen, die im Vorfeld einer Zulassung produziert werden, auch Tätigkeiten in der Diagnostika-Herstellung mit infektiösem oder potenziell infektiösem Humanmaterial oder tierischem Material. Sie wurde im Februar 2023 veröffentlicht und im November 2024 um den Abschnitt 5 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ umfangreich ergänzt. Die alte Version der TRBA 110 verwies diesbezüglich kurz und knapp auf die Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Der erweiterte Abschnitt 5 konkretisiert fortan die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit Biostoffen in den oben genannten Produktionsbereichen und legt ergänzend zur ArbMedVV fest, unter welchen Bedingungen eine Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge durchzuführen ist. Für die Veranlassung von Pflicht- und Angebotsvorsorge wird explizit zwischen Tätigkeiten mit Biostoffen und Tätigkeiten mit anderen Gefährdungen, die aus Schutzmaßnahmen vor Biostoffen resultieren, unterschieden. Die Veranlassung von Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen erfolgt jeweils mit Verweis auf Anhang Teil 2 Abs. 1 bzw. Anhang Teil 2 Abs. 2 der ArbMedVV. Zu den Tätigkeiten mit anderen Gefährdungen gehören insbesondere Feuchtarbeit und das Tragen von Atemschutzgeräten. Die hier aufgeführten Vorgaben für die Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten entsprechend auch bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen. Im Anwendungsbereich der TRBA 110 kann eine Wunschvorsorge z.B. bei Hautbelastungen infolge ausschließlicher Händedesinfektion bei vorgeschädigter oder minderbelastbarer Haut erfolgen. Gem. § 14 BioStoffV hat der Arbeitgeber im Rahmen der jährlichen Unterweisung auf die Möglichkeit zur Wahrnehmung einer Wunschvorsorge hinzuweisen und diese zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann Wichtig! In der TRBA 110 werden ausschließlich Anforderungen bis zur Schutzstufe 3 beschrieben. Sollte sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass weitergehende Maßnahmen erforderlich sind (z.B. bei Biostoffen der Risikogruppe 4) gilt ergänzend die TRBA 100. Die aktuelle Version der TRBA 110 finden Sie hier.

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