UPDATE – Neue Biostoffverordnung (BioStoffV) in Kraft getreten
Dr. Alexander Heinick
Die BioStoffV wurde im Dezember 2024 geändert. Was ist neu und worauf müssen Arbeitgeber achten?
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Am 05. Dezember 2024 ist die BioStoffV geändert worden (siehe Bundesgesetzblatt. Hierbei wurde die Fußnote zur Schutzmaßnahme Nr. 22 des Anhangs II der BioStoffV geändert, die sich nun auf die neue [EU Verordnung EU 2021/821] bezieht. Anhang II der BioStoffV selbst beschäftigt sich mit den zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung. Nach dort genannter Schutzmaßnahme Nr. 22 sind Biostoffe unter Verschluss aufzubewahren. Hierbei geht es um den sog. doppelten Verwendungszweck („Dual Use“) von Biostoffen. Im AGCT-Gentechnik.report vom 31.08.2022 „Was sind eigentlich dual use-Organismen?“ und vom 01.12.2020 „Lagerung und Zugangsregelungen von Organismen mit doppeltem Verwendungszweck“ sind wir bereits näher auf solche Biostoffe eingegangen.
In der entsprechenden neuen Fußnote wird auf die Neufassung der EU Verordnung 2021/821 mit aktuellen Änderungen von Januar 2023 verwiesen. Hierbei werden jetzt für die daraus anzuwendenden Listen nicht nur die human-, sondern auch die tierpathogenen Erreger in der Fußnote erwähnt (1C351). Des Weiteren finden nun auch Toxine Erwähnung in der neuen Fußnote. Genetisch modifizierte Organismen findet man weiterhin in der Liste 1C353. Einen genauen Vergleich des alten und neuen Fußnoten-Textes findet man u.a. hier .
Die Änderung der BioStoffV kann als Anlass genommen werden, die im Labor oder der Tierhaltung verwendeten Biostoffe hinsichtlich eines möglichen doppelten Verwendungszwecks zu überprüfen. Dies ist bei Tätigkeiten mit Biostoffen ab der Risikogruppe 2 durchzuführen. Entsprechende aktuelle Listen mit Erregern findet man in Teil III der EU Verordnung 2021/821 unter 1C351 und 1C353.