Urinprobe bei der molekularbiologischen Arbeit mit Radionukliden notwendig?

Dr. Tino Köster

Inkorporationskontrollen dienen der Gesundheitsüberwachung und sind in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt.

In der Molekularbiologie werden Radionuklide hauptsächlich für analytische und diagnostische Zwecke eingesetzt. Typische Anwendungen umfassen z.B. die radioaktive Markierung von Nukleinsäuren und Proteinen sowie die Markierung von Metaboliten und Arzneistoffen in der Zell und Gewebediagnostik. Zu den hier eingesetzten Radionukliden gehören insbesondere 32P bzw. 33P (Phosphor-32 bzw. -33), 35S (Schwefel-35), 3H (Tritium), 14C (Kohlenstoff-14) und 125I (Iod-125).

Gem. § 64 Abs. 1 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass Personen, die sich in einem Strahlenschutzbereich (§ 52 StrSchV) aufhalten, die Körperdosis ermittelt wird. Zur Ermittlung der Körperdosis muss die Personendosis mit einem behördlich zugelassenen Dosimeter ermittelt werden. Auf Grund der Expositionsbedingungen kann die Behörde zusätzlich oder abweichend bestimmen, dass u.a. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidungen gemessen wird (§ 65 Abs. 1 StrlSchV). Ausnahmen von der Ermittlung der Körperdosis können für Personen mit Aufenthalt im Überwachungsbereich gelten, wenn im Kalenderjahr eine effektive Dosis von 1 mSv, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 mSv für die Augenlinse und eine lokale Hautdosis von 50 mSv nicht erreicht werden. Dies gilt, sofern die zuständige Behörde eine Ermittlung nicht explizit verlangt. Anders sind Ausnahmen zur Ermittlung der Körperdosis für Personen mit Aufenthalt im Kontrollbereich geregelt. Diesen muss die zuständige Behörde explizit zustimmen.

Grundsätzlich gelten auch für Personen, die sich bei Ausübung einer Tätigkeit mit Radionukliden nicht in einem Strahlenschutzbereich aufhalten, die für den Strahlenschutzbereich bereits genannten Regelungen und Grenzwerte zur effektiven Dosis, Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse und die lokale Hautdosis. Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung hat der Strahlenschutzverantwortliche gem. § 65 Abs. 2 StrlSchV dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde informiert und die Dosis abgeschätzt wird.

Für die abschließende Klärung, welche Regelungen und Ausnahmen in ihrem Labor gelten, prüft man sorgfältig die für das eigene Labor gültige Strahlenschutzanweisung sowie die Auflagen des Genehmigungsbescheides.

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