Verantwortung für Aufzeichnungspflichten im Genlabor

Dr. Petra Kauch

Das Führen von Aufzeichnungen über die Durchführung von gentechnischen Arbeiten und Freisetzungen zählt zu den Grundpflichten des § 6 Abs. 3 GenTG. Die Pflicht zur Aufzeichnung gehört aber nicht zu den originären Pflichten des Projektleiters. Sie ist nicht in den Verantwortungsbereich des § 14 Abs. 1 GenTSV aufgenommen.
Die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung regelt in § 3 Abs. 3 GenTAufzV nur, dass die Aufzeichnungen vom Projektleiter zu unterschreiben sind. Vergisst er dies, ist der Verstoß nicht bußgeldbewehrt, da in der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung nur die Betreiberpflicht zum Führen, zur Vorlage, Aufbewahrung und Aushändigung an die Behörde bußgeldbewehrt ist.
Nach § 4 Abs. 2 GenTAufzV kann der Betreiber den Projektleiter mit der Führung der Aufzeichnungen beauftragen. Dies setzt eine wirksame Delegation der Pflicht im Arbeitsvertrag oder über eine Arbeitsplatzbeschreibung voraus. Wenn die Pflicht wirksam übertragen worden ist, hat der Projektleiter die Aufzeichnungen zu führen, d. h. nach den Vorgaben der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung anzulegen, vorzuhalten, ausfüllen und unterschreiben zu lassen. Versäumnisse beim Führen sind auch in diesem Fall für den Projektleiter nicht bußgeldbewehrt, da der Ordnungswidrigkeitentatbestand ausdrücklich auf den Betreiber beschränkt ist (§ 5 S. 1 GenTAufzV).

Diese Veröffentlichung finden Sie auch auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kauch.

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