Verstöße gegen Sauberkeit und Ordnung im Labor kraft Gesetzes nicht bußgeldbewehrt

Dr. Petra Kauch

Der Projektleiter ist zwar grundsätzlich nach § 14 GenTSV für die Beachtung der Schutzvorschrift des § 9 GenTSV verantwortlich. Zu seinen Pflichten zählt damit auch die Einhaltung der guten Laborpraxis in den Laboren. Soweit hier allerdings Mängel in der Sauberkeit und Ordnung in der Praxis auftreten, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Projektleiter mit einem Bußgeld rechnen muss. Gesetzlich ist eine Sanktion zulasten des Projektleiters durch ein Bußgeld nicht vorgesehen. Der Bußgeldkatalog der Gentechniksicherheitsverordnung richtet sich schon nach seinem Wortlaut ausschließlich an den Betreiber. Dadurch wird deutlich, dass ein Verstoß durch den Projektleiter nicht sanktioniert werden soll. Das Gentechnikgesetz sieht ein Bußgeld nur dann vor, wenn konkrete Vorgaben ausdrücklich für den Projektleiter als Auflage in einen Bescheid aufgenommen oder als eigenständige Anordnung erlassen worden sind. Da in der Regel in den Ausgangsbescheiden die Pflichten nicht personenbezogen konkretisiert sind, liegt eine konkrete Pflicht des Projektleiters nicht vor, die bei Verstoß zu einem Bußgeld führen kann.
Im Falle der Androhung eines Bußgeldes wegen Mängeln in der Sauberkeit und Ordnung lohnt deshalb eine juristische Beratung. Dies insbesondere auch deshalb, weil Bußgeldbescheide zu Lasten des Projektleiters Folgen für dessen Zuverlässigkeit haben können.

Diese Veröffentlichung finden Sie auch auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kauch.

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