Voraussetzungen der Gefährdungsbeurteilung nach der BioStoffV
Dr. Alexander Heinick
Die Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) ist ein essenzieller Schritt, um Risiken im Umgang mit Biostoffen zu erkennen und zu minimieren.
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Wie sind die von der Tätigkeit mit Biostoffen ausgehenden Gefährdungen im Labor zu beurteilen? Im AGCT-Gentechnik.report vom 31.01.2022 „Alles im Blick für die Gefährdungsbeurteilung?“ wurde ein Überblick gegeben, welche Gefahren bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung eine Rolle spielen können. Im heutigen AGCT-Gentechnik.report möchten wir näher auf die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen eingehen und mögliche Hilfestellungen benennen.
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen (Abschnitt 2, § 4 BioStoffV). Eine allgemeine Handlungsanleitung bietet hier auch die TRBA 400: Zunächst müssen die Identität, die Risikogruppeneinstufung und die Übertragungswege der Biostoffe ermittelt werden (§ 4 Abs. 3 S. 1 BioStoffV). Hierfür können die TRBA 460 (Pilze), 462 (Viren), 464 (Parasiten), 466 (u.a. Bakterien) und 468 (Zellkulturen) herangezogen werden. Wichtig ist zudem die Art der Tätigkeit und die Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten. Hier muss geklärt werden, wie lange und an welchen Arbeitsplätzen mit dem Biostoff umgegangen wird. Daraufhin erfolgt die sog. Substitutionsprüfung, bei der geprüft werden soll, ob es nicht doch Biostoffe, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel gibt, die zu keiner oder zumindest zu einer geringeren Gefährdung führen könnten (Ziff. 3 Abs. 1 und Anhang 3 TRGS 600). In der TRGS 600 lässt sich hierfür eine Liste mit Informationsquellen für die Ermittlung von Möglichkeiten einer Substitution finden (Ziff. 3 Abs. 2 TRGS 600). Zudem muss der Arbeitgeber tätigkeitsbezogene Erkenntnisse über Belastungs- und Expositionssituationen (einschließlich psychischer Belastungen: Hilfestellung hierzu in Abschnitt 6 TRBA 400), über bekannte Erkrankungen und aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge einholen. Hierbei hilft meist der Betriebsarzt. Die Infektionsgefährdung und die Gefährdung durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen der Biostoffe müssen immer unabhängig voneinander beurteilt werden. Hinweise auf entsprechende Eigenschaften sind in der TRBA/TRGS 406 und den hier bereits genannten TRBA zu finden. Abschließend kommt es zu einer Gesamtbeurteilung auf deren Grundlage die Schutzmaßnahmen festzulegen sind.
Bei Tätigkeiten in Laboren, in der Versuchstierhaltung und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber zudem zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden (4.3. TRBA 100) und hat diese dann einer Schutzstufe zuzuordnen. Die Zuordnung richtet sich dabei nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs oder des Biostoffs der wahrscheinlich auftreten wird. Tätigkeiten, die nicht darunterfallen, müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden.
Alle gerade genannten Schritte der Gefährdungsbeurteilung müssen dokumentiert, regelmäßig überprüft (mind. alle 2 Jahre) und bei Änderungen oder neuen Erkenntnissen aktualisiert werden (§ 4 Abs. 2 BioStoffV).
Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Arbeitgeber selbst fachkundig durchzuführen. Alternativ muss er sich fachkundig beraten lassen (§ 4 Abs. 1 BioStoffV). Hier kann die AGCT Consulting GmbH Arbeitgebern fachkundig zur Seite stehen.