Wann kann ein/e externe/r PL bestellt werden?

Dr. Petra Kauch

Mit der letzten Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) ist auch die Möglichkeit des Einsatzes eines*r externen PL*in geschaffen worden.

Während bis zum 01.03.2022 in der GenTSV nur die externe Bestellung eines BBS vorgesehen war, ist seitdem auch die externe Bestellung eines*r PL*in vorgesehen. Nach § 28 Abs. 6 GenTSV kann ein*e PL*in bei einem Dritten tätig werden, d. h. bestellt werden. In diesem Fall muss vom Betreiber ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) gestellt werden. Dazu müssen schriftliche Vereinbarungen mit dem Projektleiter, dem Betreiber und dem Dritten geschlossen werden. In der Regel wird dazu zwischen dem Dritten und dem Betreiber ein Vertrag geschlossen, wonach der Dritte dem Betreiber den Projektleiter zu überlassen hat. Zudem muss der Projektleiter in einer vertraglichen Beziehung zu dem Dritten stehen. Im Rahmen dieser Vereinbarungen muss sich der Projektleiter gegenüber dem Betreiber verpflichten, die Aufgaben gem. § 27 GenTSV zu erfüllen und insoweit die Anweisungen des Betreibers zu befolgen (Nr. 1). Dies wird in der Regel im Rahmen einer Bestellungsurkunde, welche auch der Projektleiter unterschreiben muss, entsprechend vereinbart. Zudem muss klar sein, dass der so bestellte Projektleiter die in § 27 bezeichneten Aufgaben sachgerecht erfüllt (Nr. 2). Die letzte Voraussetzung ist nicht wirklich gravierend , da sie keine besondere Sicherheit erfordert, sondern vom Wortlaut an das „Erwarten“ geknüpft wird. Eines unmittelbaren Nachweises bedarf es also nicht. Erfüllt der Dritte die Projektleitereigenschaften, so kann in der Regel „ erwartet werden“, dass er seine Aufgaben sachgerecht wahrnimmt. Ein Einfallstor für sachfremde Kriterien – Zugehörigkeit zum Betriebsrat, Teilzeittätigkeit – ist dieser Prüfungspunkt aufgrund seiner Inbezugnahme des § 27 GenTG allerdings nicht.

Die Rechtsfolge ist, dass die Behörde die Bestellung des externen PL gestatten kann. Die Gestattung liegt damit also im Ermessen der Behörde. Es dürfte sich dabei um ein intendiertes Ermessen handeln, d.h. wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, ist in der Regel auch ein Anspruch des Betreibers auf Gestattung gegeben.

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