Wann müssen Fenster und Türen in Laboren geschlossen gehalten werden?
Dr. Alexander Heinick
Während der Tätigkeiten mit Biostoffen in den Schutzstufen 1 und 2 sind Fenster und Türen geschlossen zu halten. Warum?
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In der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ muss zunächst zwischen der Schutzstufe 1 und 2 unterschieden werden. In der Schutzstufe 1 sollen Fenster und Türen während der Arbeiten mit Biostoffen geschlossen sein (5.2.1 Abs. 5 TRBA 100), in der Schutzstufe 2 sind (im Sinne von müssen) Fenster und Türen während der Tätigkeiten mit Biostoffen geschlossen zu halten (5.3 Abs. 10 TRBA 100). Für die Schutzstufe 2 wird dies in der Biostoffverordnung (BioStoffV) selbst nochmal, zumindest für die Fenster, im Anhang II Nr. 20 konkretisiert („Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein“). Aber was sind die Gründe dafür, dass Fenster und Türen während der Tätigkeiten mit Biostoffen geschlossen sein sollen/müssen?
In Biostoff-Laboren wird mit Biostoffen (Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen und mit transmissibler spongiformer Enzephalopathie assoziierten Agenzien) gearbeitet, die den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können. Geschlossene Fenster während der Tätigkeiten mit Biostoffen helfen also, diese Stoffe sicher im Labor zu halten und deren Freisetzung in benachbarte Arbeitsräume oder die Umgebung zu verhindern. Des Weiteren sind Biostoff-Labore oft mit speziellen Lüftungssystemen und/oder mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken (MSW) ausgestattet. Offene Fenster und Türen, gerade dann, wenn diese gleichzeitig geöffnet sind, können die Luftfiltration oder die Luftströmung der MSW stören, was die Gefahr einer Kontamination der Beschäftigten erhöht. Zudem verhindern geschlossene Fenster und Türen auch, dass Unbefugte in das Labor gelangen können.
Die BioStoffV regelt nicht nur Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeiten. Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz von
- Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen diese durch Tätigkeiten (nach § 2 Abs. 7 BioStoffV) gefährdet werden können, ohne selbst diese Tätigkeiten auszuüben sowie
- andere Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können (§ 1 Abs. 1 BioStoffV).
Insgesamt tragen geschlossene Fenster und Türen also dazu bei, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz im Labor und im Umfeld aufrechterhalten wird und dass das Risiko von Kontaminationen und Unfällen minimiert wird.