Wann werden Baculoviren der Risikogruppe 2 zugeordnet?

Dr. Alexander Heinick

Im Labor haben Baculoviren für die Proteinexpression in Insektenzellen große Bedeutung. Wie werden sie eingestuft?

Viren der Familie Baculoviridae (Baculoviren) infizieren Larvenstadien von Insekten der Ordnung Lepidoptera (Schmetterlinge), Hymenoptera (Hautflügler) und Diptera (Zweiflügler). Sie werden auch von Vertebratenzellen, einschließlich humaner Zellen aufgenommen, jedoch wird das virale Genom in diesen Zellen weder exprimiert noch repliziert. Gem. § 5 und Anlage 1 Nr. 1 GenTSV werden Baculoviren als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten der Risikogruppe 1 zugeordnet.

Rekombinante Baculoviren haben für die Expression heterologer Proteine in Insektenzellen große Bedeutung erlangt und das hierfür in der Regel eingesetzte und am besten charakterisierte Baculovirus ist das Alphabaculovirus aucalifornicae (Autographa californica multiple nucleopolyhedrovirus, AcMNPV). Rekombinante AcMNPV mit unveränderter oder pseudotypisierter Hülle, die ein heterologes Gen ohne Gefährdungspotenzial übertragen, werden der Risikogruppe 1 zugeordnet.

Rekombinante AcMNPV mit unveränderter Hülle, die heterologe Gene mit Gefährdungspotenzial für Insekten unter Kontrolle eines insektenspezifischen Promotors kodieren, werden gem. § 5 und Anlage 1 Nr. 2 GenTSV der Risikogruppe 1 zugeordnet, wenn in ihrem Genom die chiA-, v-cath, p10- und ph-Gene inaktiviert wurden. Rekombinante AcMNPV mit unveränderter oder pseudotypisierter Hülle, die ein Onkogen (Stellungnahme der ZKBS zu Nukleinsäuren mit neoplastisch transformierendem Potenzial Az.: 6790-10-01) oder ein** Prion-Protein** (PrP)-Gen oder PrP-Varianten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur spontanen Konversion (Stellungnahme der ZKBS zur Risikobewertung von gentechnischen Arbeiten zur Expression von PrP in Säugerzellen Az. 6790-10-75) exprimieren können, werden gem. § 5 und Anlage 1 Nr. 2 GenTSV der Risikogruppe 2 zugeordnet. Beim Umgang mit solchen GVO der Risikogruppe 2 empfiehlt die ZKBS als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme folgende Vorsichtsmaßnahmen für den Personenschutz: Tragen einer Schutzbrille, von Einmalhandschuhen, eines Mund-/Nasenschutzes zur Vermeidung einer nasalen oder oralen Aufnahme durch direkten Kontakt und, dass Arbeiten nicht von Menschen mit Barrierestörungen der Haut durchgeführt werden.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie unter dem Aktenzeichen 6790-05-02-41 auf der Seite der ZKBS.

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