Wann wird nach BioStoffV persönliche Schutzausrüstung notwendig?

Dr. Alexander Heinick

Der Arbeitgeber muss zum Schutz der Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Aber ist dies immer nötig?

In Abschnitt 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV), unter § 8 Abs. 4 BioStoffV (Grundpflichten) hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit

  • Nr. 1 gefährliche Biostoffe vorrangig durch solche zu ersetzen, die nicht oder weniger gefährlich sind, soweit dies möglich ist,
  • Nr. 2 Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel so auszuwählen oder zu gestalten, dass Biostoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden, wenn die Gefährdung der Beschäftigten nicht durch eine Maßnahme nach Nr. 1 ausgeschlossen werden kann,
  • Nr. 3 die Exposition der Beschäftigten durch geeignete bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren, wenn eine Gefährdung der Beschäftigten nicht durch eine Maßnahme nach Nr. 1 oder Nr. 2 verhindert werden kann.

Erst wenn die Maßnahmen nach den Nr. 1-3 nicht ausreichen, um eine Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder ausreichend zu verringern, hat der Arbeitgeber die Maßnahme

  • Nr. 4, zusätzliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.

Dabei müssen Beschäftigte die bereitgestellte PSA verwenden, solange eine Gefährdung besteht (§ 9 Abs. 3 Nr. 5 BioStoffV).

Die oben genannten Maßnahmen Nr. 1-3 bauen somit aufeinander auf. Kann eine Gefährdung durch Maßnahme Nr. 1 nicht ausgeschlossen werden, kommt Maßnahme Nr. 2 zum Tragen. Maßnahme Nr. 3 kommt zum Tragen, wenn eine Gefährdung der Beschäftigten durch Nr. 1 und 2 nicht ausgeschlossen werden kann. Das zur Verfügungstellen von PSA (Nr. 4) ist in diesem Fall also nur die Ultima Ratio und ein Einsatz belastender PSA (z.B. schwere Atemschutzgeräte) muss unbedingt auf das erforderliche Maß beschränkt werden und darf nicht als Dauermaßnahme vorgesehen werden. Sollte eine Nutzung von PSA notwendig werden, kann die Stellungnahme des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe „Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe“ (Beschluss des ABAS 45/2011 vom 05.12.2011) bei der Auswahl der erforderlichen PSA hilfreich sein.

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