Warum ist ein außerbetrieblicher Transport von GVO keine Freisetzung?

Dr. Petra Kauch

Ein innerbetrieblicher Transport von GVO ist als gentechnische Arbeit geregelt, ein außerbetrieblicher nicht. Dieser könnte deshalb eine Freisetzung sein.

Diese Logik ist zunächst bestechend, da wir innerhalb einer gentechnischen Anlage immer von einem geschlossenen System ausgehen, dass im Falle eines außerbetrieblichen Transports verlassen wird. Dementsprechend könnte ein außerbetrieblicher Transport GVO tatsächlich eine Freisetzung darstellen.

Allerdings ist der außerbetriebliche Transport von GVO einerseits vom Begriff des Inverkehrbringens in § 3 Nr. 6 GenTG ausgenommen. Denn danach gilt der unter zollamtlicher Überwachung durchgeführte Transitverkehr nicht als Inverkehrbringen (§ 3 Nr. 6a GenTG). Gleiches gilt für die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Gen TG zum Zwecke einer genehmigten klinischen Prüfung (§ 3 Nr. 6b Gen TG). Zudem fällt der außerbetriebliche Transport auch nicht unter eine Freisetzung. Denn eine Freisetzung ist das gezielte Ausbringen von GVO in die Umwelt, soweit keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zwecke des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde (§ 3 Nr. 5 Gen TG). Ein gezieltes Ausbringen von GVO in die Umwelt liegt beim außerbetrieblichen Transport jedenfalls dann nicht vor, wenn die GVO einer gentechnischen Anlage entstammen und auch wieder in eine gentechnische Anlage verbracht werden. Damit ist zunächst einmal klar, dass für den außerbetrieblichen Transport von GVO das GenTG nicht gilt, da weder eine gentechnische Arbeit noch eine gentechnische Anlage und auch keine Freisetzung und kein Inverkehrbringen vorliegen. In den Anwendungsbereich des GenTG (§ 2 Abs. 1 GenTG) gelangt man allerdings nur dann, wenn entweder eine gentechnische Anlage, eine gentechnische Arbeit, eine Freisetzung von GVO oder das Inverkehrbringen von Produkten, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, vorliegt. Dies ist für den Transport von GVO von einer gentechnischen Anlage zu einer gentechnischen Anlage insich auch logisch, da das geschlossene System ansich auch beim Transport nicht verlassen werden muss, wenn auch während des Transports GVO unter Verschluss bleiben.

Wie wird der außerbetriebliche Transport aber dann geregelt? Es gilt das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG). Dieses wird durch zahlreiche Rechtsverordnungen und Vorgaben des europäischen Rechts ergänzt. Durch diese Transportvorschriften, die auch spezifische Vorgaben für den Transport von GVO enthalten, wird sichergestellt, dass die GVO auch während des Transports nicht freigesetzt werden. Das Transportrecht unterfällt dabei nicht dem Gen TG und damit nicht der Gentechnikbehörde. Es fällt in den Zuständigkeitsbereich des Zolls. Eine ausdrückliche Zulassung für den Transport von GVO kennen die Vorschriften nicht. Der außerbetriebliche Transport von GVO fällt vielmehr in die ausschließliche eigenverantwortliche Zuständigkeit des Versenders. Die Nichteinhaltung der Vorschriften zur Gefahrgutsbeförderung wird im Ergebnis nur über das Gefahrgutsbeförderungsrecht für diesen verpflichtend geregelt und sanktioniert.

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