Wie wirkt sich diese Formulierung auf die Zulassung gentechnischer Anlagen aus?
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Auch das Gentechnikgesetz (GenTG) benutzt häufig unbestimmte Angaben, wie etwa „in der Regel“. So ist beispielsweise für einen Laborbereich Sicherheitsstufe 3 „in der Regel“ eine Schleuse einzurichten, über die das Labor zu betreten und zu verlassen ist. Ebenso ist „in der Regel“ in der Schleuse ein Handwaschbecken mit Ellbogen-, Fuß- oder Sensorbetätigung einzurichten. Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich dabei, dass in begründeten Einzelfällen auf eine Schleuse verzichtet werden kann. „In der Regel“ heißt nämlich, dass von einem solchen Regelfall in Ausnahmen abgewichen werden kann. Wer eine solche Ausnahmeentscheidung begehrt, hat allerdings einen erhöhten Argumentationsaufwand. Er muss vortragen, warum die Sicherheitsanforderungen im Einzelfall auch anders erfüllt werden können. Im Fall der oben genannten Schleuse etwa kann auf eine solche verzichtet werden, wenn etwa mit Spender- und Empfängerorganismen der Risikogruppe 3* umgegangen wird. Bei diesen findet eine Übertragung über den Luftweg nicht statt, sodass möglicherweise auf einzelne Sicherheitsmaßnahmen, so etwa die Schleuse, verzichtet werden kann. Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, muss die Zulassungsbehörde mit der Abweichung vom Regelfall einverstanden sein.