Was ist eigentlich eine Mitteilung
Dr. Petra Kauch
Das Gentechnikgesetz kennt im Rahmen Zulassungen neben der Anzeige, der Anmeldung der Genehmigung auch die Mitteilung.
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So ist etwa nach § 9 Abs. 4a GenTG der Behörde mitzuteilen, wenn eine bereits angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe zu oder 3 in einer anderen Anlage desselben Betreibers durchgeführt werden soll. Ebenso ist nach § 9 Abs. 5 GenTG mitzuteilen, wenn weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 von einer internationalen Hinterlegungsstelle durchgeführt werden sollen. Auch §§ 21 und 26 GenTG enthalten entsprechende Mitteilungspflicht. Im Gegensatz einer Anzeige, einer Anmeldung und einer Genehmigung, für die es strenge Formblätter gibt, enthält das Gesetz für bloße Mitteilungen keine weiteren Formatvorgaben. Das bedeutet, dass Mitteilungen formlos, d.h. ohne Formblatt, erfolgen können. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Mitteilungspflicht in der Regel eine Willenserklärung ist, die der Betreiber gegenüber der Zulassungsbehörde abzugeben hat. In diesen Fällen kann die Mitteilung per Brief, per Fax oder auch per E-Mail erfolgen. Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Absender klar zu erkennen und zu identifizieren ist. Für eine E-Mail dürfte dies bedeuten, dass diejenigen Angaben auf der E-Mail enthalten sein müssen, die auch auf einem normalen Briefbogen vorhanden sein müssen. Die Abgabe entsprechender Mitteilungen durch den Projektleiter (PL) und den Beauftragten für den Biologische Sicherheit (BBS) für deren Betreiber dürfte mangels Vertretungsbefugnis in der Regel nicht in Betracht kommen. PL und BBS tun gut daran, den Inhalt der E-Mail, des Briefes, oder des Faxes für den Betreiber vorzubereiten, damit dieser die Erklärung dann auf eigenen Briefbogen/in eigener E-Mail als eigene Erklärung abschicken kann.