Was ist im Falle der Einstellung der gentechnischen Arbeiten bzw. Anlage zu tun?

Dr. Petra Kauch

Diese Frage ist nicht nur bei der endgültigen Aufgabe gentechnischer Arbeiten relevant, sondern auch, wenn ein Umzug der Anlage bevorsteht.

Was bei der Einstellung von gentechnischen Arbeiten und einer gentechnischen Anlage zu tun ist, ist im Gentechnikgesetz (GenTG) nur ansatzweise geregelt. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 GenTG hat der Betreiber sicherzustellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage keine Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen können. Dies ist eine Vorschrift im Zusammenhang mit der Anlagensicherheit (§ 6 Abs. 2 S. 1 GenTG) steht. Die Betreiberpflicht - Gefahrenvorsorge durch den Betrieb einer dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Anlage - wird über die Einstellung des Betriebes entsprechend hinaus verlängert (Nachsorgepflicht). Derartige Nachsorgepflichten existieren auch für andere umweltrelevante Anlagen. Einem Zulassungsverfahren ist grundsätzlich nur die Errichtung und der Betrieb der gentechnischen Anlage/gentechnischen Arbeit, nicht aber deren Einstellung unterworfen. Eine Abmeldungszulassung/ein Anmeldeverfahren gibt es weder für gentechnische Anlagen noch für gentechnische Arbeiten. Um eine wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der gentechnischen Anlage im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 2 GenTG handelt es sich bei der Stilllegung einer Anlage/Einstellung einer gentechnischen Arbeit jedenfalls nicht. Dies ergibt sich bereits im Umkehrschluss aus § 21 Abs. 1b GenTG. Danach hat der Betreiber der Überwachungsbehörde (nicht der Zulassungsbehörde) eine Mitteilung zu machen. Beabsichtigt er, den Betrieb einer Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind der Mitteilung die Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 S. 2 GenTG ergebenden Pflichten beizufügen. Nähere Angaben dazu, was unter vorgesehenen Maßnahmen und Unterlagen zu verstehen ist, enthält das Gesetz nicht. Pragmatisch sollte gemäß den Antragsunterlagen für Anzeigen/Anmeldung/Genehmigungen die - betreiberbezogenen Angaben

    • Betreiber,
    • Ort und Lage der gentechnischen Anlage einschließlich
  • Sicherheitsstufe
  • Aktenzeichen der Behörde
  • Projektleiter
  • BBS angegeben werden. Zwingend ist der geplante - Zeitpunkt der Einstellung anzugeben; dieser darf nicht weit in der Vergangenheit liegen, da eine Einstellungsmitteilung unverzüglich zu machen gewesen wäre. Zu den - vorgesehenen Maßnahmen dürfte das
  • Autoklavieren der Organismen einschließlich der gelagerten Bestände,
  • die endgültige Reinigung des Labors
  • und aller sicherheitsrelevanter Gerätschaften zählen. Dementsprechend dürften zu den - Unterlagen die
  • geschlossenen Formblätter Z (zumindest aber eine Angabe über die Vernichtung aller Organismen) und
  • Protokolle/Berichte/Nachweise über Reinigung/Ausbau und Entsorgung sicherheitsrelevante Gerätschaften (u.a. MSW, Autoklav, Zentrifugen) zählen. Gem. § 4 Abs. 1 GenAufzV hat der Betreiber die Aufzeichnungen für S1 Arbeiten 10 Jahre und ab S2 Arbeiten 30 Jahre aufzubewahren. Für in dieser Frist vorgenommene Betriebseinstellungen gilt weiterhin die Aufbewahrungsfrist. Diese Aufzeichnungen hat der Betreiber, solange die vorgenannten Fristen noch laufen, im Falle der Betriebseinstellung nach § 4 Abs. 3 GenTaufzV unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen. Wer in diesem Zusammenhang zuständige Behörde ist, wird in der GenAufzV nicht näher benannt. Da alle übrigen Pflichten gegenüber der Überwachungsbehörde zu erfüllen sind, liegt es auch nahe, bei den vorzulegenden Unterlagen die aufgezeichneten Unterlagen beizufügen.
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