Was ist im Falle der Einstellung der gentechnischen Arbeiten bzw. Anlage zu tun?
Dr. Petra Kauch
Diese Frage ist nicht nur bei der endgültigen Aufgabe gentechnischer Arbeiten relevant, sondern auch, wenn ein Umzug der Anlage bevorsteht und die alte Anlage nicht weiter betrieben werden soll.
Share
Die Regelungen zu einer solchen Stilllegung sind im Gentechnikgesetz (GenTG) eher dürftig. So hält sich hartnäckig das Gerücht, die Anlage müsse „abgemeldet“ werden. §§ 8 bis 12 GenTG sehen eine solche Abmeldung jedoch nicht vor. Regelungen zur Betriebseinstellung finden sich lediglich in § 6 Abs. 2 S. 2 und § 21 Abs. 1b) GenTG. Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 S. 2 GenTG ergebenden Pflichten beizufügen (§ 21 Abs. 1b) GenTG). Danach hat der Betreiber sicherzustellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage keine Gefahren für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter ausgehen können (§ 6 Abs. 2 S. 2 GenTG). Dementsprechend ist die Betriebseinstellung nur mitteilungspflichtig. Die einseitige Mitteilung
- durch den Betreiber ist
- an die Überwachungsbehörde, merkwürdigerweise nicht an die Zulassungsbehörde, zu richten. Die Mitteilung hat
- unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung zu erfolgen und ist
- unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (allenfalls 3 Tage) vorzunehmen. Zu den
- Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen dürften gehören, dass alle gentechnisch veränderter Organismen (GVO) autoklaviert, das Formblatt Z entsprechend abgeschlossen, alle Lagerbestände geräumt und vernichtet, alle Räume und Gerätschaften frei von GVO-Rückständen sind, d.h. desinfiziert/autoklaviert, die Beschriftung der Anlage entfernt worden ist und die Aufzeichnungen ggf. in ein Archiv (und wenn ja wohin überführt worden) sind. Ob ein Archivstandort anzugegeben ist, ist schon fraglich, da die Aufzeichnungen im Eigentum des Betreibers stehen und primär seiner Entlastung im Falle eines Schadens durch gentechnische Arbeiten dienen (§ 34 Abs. 2 GenTG).
Ein behördlicher Bescheid im Falle einer Betriebseinstellung ist weder für eine Art Zustimmung zur Betriebseinstellung noch für weitere Anforderungen vorgesehen, d.h. es fehlt eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die Behörde.
Gesetzliche Fiktion Bei der Anmeldung ergeht keine schriftliche Entscheidung der Behörde. Diese ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr führt das Gesetz aus, dass der Betreiber im Falle der Sicherheitsstufe 2 mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten 45 Tagen nach Eingang der Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher beginnen kann. Wörtlich heißt es, der Ablauf der Frist gilt als Zustimmung zur Durchführung der gentechnischen Arbeit. Auch hier fingiert das Gesetz die Zulassung als erteilt, wenn die Frist von 45 Tagen abgelaufen ist. Sicherheitshalber sieht das Gesetz vor, dass die Frist ruht, solange die Behörde die Ergänzung der Unterlagen abwartet oder bis die erforderliche Stellungnahme der Kommission zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeit und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen vorliegt. Um nicht vorzeitig mit den gentechnischen Arbeiten zu beginnen, muss der Projektleiter an dieser Stelle sicher sein, wann die Frist von 45 Tagen zu laufen beginnt und wann die Frist sicher beendet ist. In der Praxis zeigen die Fragen immer wieder, dass hier große Unsicherheiten bei den Projektleitern bestehen. Sicherheitshalber sollte die Anmeldung per Einschreiben mit Rückschein abgesendet werden. Dann ist sicher auf dem Rückschein vermerkt, wann der Antrag bei der Behörde vorgelegen hat. Wiederum sicherheitshalber sollte dieser Tag bei der Berechnung der 45-Tage-Frist nicht mitgezählt werden. Beginnend mit dem Tag nach Eingang des Antrags sollten 45 Kalendertage abgezählt werden. Mit Ablauf des 45. Tages kann mit den Arbeiten begonnen werden. Auch der Tag des Beginns mit den Arbeiten sollte sorgsam berechnet und notiert werden.