Was kommt bei der Betriebsanweisung in gentechnischen Anlagen dazu?

Dr. Annabel Höpfner

Die Betriebsanweisung in gentechnischen Anlagen ist basierend auf der Risikobewertung zu erstellen.

Im letzten Newsletter wurde auf die Erstellung von Betriebsanweisungen in Laboren eingegangen. Für gentechnische Anlagen sind weitere Inhalte zu bedenken. Neben den Erkenntnissen aus der Gefährdungsbeurteilung fließen zusätzlich noch die Feststellungen der Risikobewertung mit ein (§ 17 GenTSV). Hierzu gehören die Beschreibung der gentechnischen Anlage mit den in Bezug auf Sicherheit und Arbeitsschutz relevanten Einrichtungen sowie die Beschreibung der gentechnischen Arbeiten, die die Benennung der verwendeten Organismen mit ihren jeweiligen Eigenschaften enthält, aber auch mögliche sicherheitsrelevante Auswirkungen für Mensch und Umwelt (§ 10 Abs. 2 GenTG). Hieraus abgeleitet ergeben sich Sicherheitsmaßnahmen und entsprechende Vorkehrungen zum einen für die Beschäftigten, aber auch, um das ungewollte Entweichen von GVO zu verhindern. Zusätzlich müssen mögliche Maßnahmen zur Immunisierung oder Postexpositionsprophylaxe in die Betriebsanweisung aufgenommen werden. Auch in diesem Fall gilt selbstverständlich die Anfertigung der Betriebsanweisung vor Aufnahme der Tätigkeiten in der gentechnischen Anlage. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Sprache zu verfassen und allen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Form der Betriebsanweisung ist nicht vorgegeben. Zur übersichtlicheren Darstellung kann es hilfreich sein, die Betriebsanweisung neben einer zentral gelagerten ausführlichen Ausfertigung zusätzlich in einzelnen Laboren in verkürzter tabellarischer Fassung zur Verfügung zu stellen, um sie für die Beschäftigten einfacher zugänglich zu machen. Auch in gentechnischen Anlagen gilt die Betriebsanweisung als Grundlage für Sicherheitsunterweisungen, so dass es für das Verständnis hilfreich sein kann, während der Unterweisung auf die Betriebsanweisung Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisung ist umgehend anzupassen, wenn sich wesentliche Änderungen in der gentechnischen Anlage ergeben. Andernfalls ist sie alle 2 Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen.

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