Was oder was nicht regelt eigentlich § 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV?

Dr. Petra Kauch

§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV beinhaltet die sog. Vorsorgebescheinigung eines Arztes/einer Ärztin für den Arbeitgeber/die Arbeitgegerin im Falle einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung.

Auch für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist in § 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV festgeschrieben, dass für ihn eine solche Vorsorgebescheinigung auszustellen ist. Nach dem Wortlaut hat der Arzt/die Ärztin auch dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat. Diese Vorsorgebescheinigung hat zudem die Angaben zu enthalten, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Dies klingt zunächst nach einer umfassenden Information auch für den Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. In der Praxis ist dabei aber das allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen. Dies ist in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geregelt und hat zur Folge, dass detaillierte Angaben etwa zum Ergebnis sowie zum Befund der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder auch dem Immunstatus dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin nicht bekannt gemacht werden dürfen. Dementsprechend erfährt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, im Falle einer gentechnischen Anlage möglicherweise der Betreiber/die Betreiberin, auch nur, dass seine Mitarbeiter/seine Mitarbeiterin tatsächlich bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung gewesen ist, wann diese stattgefunden hat und ob es sich dabei um eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge gehandelt hat. Auch der Termin zur nächsten Vorsorgeuntersuchung, so er denn ärztlich angezeigt ist, wird mitgeteilt. Da ihm/ihr Weitergehendes nicht mitgeteilt wird, kommt dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die vollständige Verantwortung zum Schutz der eigenen Gesundheit alleine zu. Selbstverständlich steht es dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin frei, das Einverständnis weitere Mitteilungen durch den Arzt/die Ärztin zu erteilen und über den Impfstatus zu informieren. Nur dann kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin sich darauf einrichten und den Gesundheitsschutz im Labor auch für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin wahrnehmen.

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